Full text: Modernes Fürstenrecht

88 8 6. Das Wesen der landesfürstlichen Familiengewalt. 
baierischen Gesamthause“ erst durch den Ansbacher Haus- 
vertrag vom 17. Oktober 1796 Anfänge auch einer Hausgewalt 
des Familienchefs zur „Einführung“ gelangten (vgl. Schulze 
I 301). Wohl entwickelte sich überall die Stellung als 
Familienhaupt schon früher als Wirkung des Primogenitur- 
prinzips, aber lediglich als eine besondere Rang-, nicht als 
eine besondere Gewaltstellung innerhalb des Hauses. Diese 
besondere Familiengewalt des Landesherrn ist ebenso neu aus 
Rücksichten auf das Staatsinteresse entstanden, wie die 
Einführung des Grundsatzes, daß Voraussetzung der Sukzessions- 
fähigkeit Abstammung aus einer vom Staatshaupte genehmigten 
Ehe sein müsse. Dies Erfordernis ist ja auch jetzt noch 
nicht zu vermuten, aber während es heute die tatsächliche 
Regel bildet, gehörte jenes Bedingnis zur Zeit des alten 
Reiches zu den seltenen Ausnahmen. Man vergleiche Moser, 
Familienstaatsrecht Bd. II S. 13, 15, 908. 
Es ist Napoleons I. Hausstatut (Statut de famille [imp£riale]) 
für die neugegründete kaiserliche Dynastie vom 30. März 
1806 — enthalten ım Tit. III des Senatus-Consulte organique 
du 28 Floreal an XII. d. ı. der Verfassung für das neue 
Kaiserreich !) —, welches zuerst diese Familiengewalt formuliert 
mit den Worten: Napol&on Bonaparte &tablit par des statuts 
auxquels ses successeurs sont tenus de se conformer les 
devoirs des individus, de tout sexe, membres de la famille 
imp6riale, envers ’Empereur, und von ihm, also von einem 
Staatsgesetz aus, ging dieses Rechtsinstitut dann in die 
Hausgesetzgebung zunächst der Rheinbundsstasten über?). 
C. 1. Gut wird das neue Verhältnis der Hausangehörigen 
in seiner Doppelnatur als allgemeines Untertanen- und be- 
sonderes Gewaltverhältnis charakterisiert eben von diesen 
Hausgesetzen. Sie unterscheiden die Stellung des Familien- 
mitgliedes zum Fürsten als „Regent“ und als „Oberhaupt der 
Familie“. „Alle Glieder des Königlichen Hauses, heißt es im 
bayerischen Familienstatute von 1819 Tit. 1 $ 2, sind der 
Hoheit und Gerichtsbarkeit (das ist die allgemeine Staats- 
1) Bulletin des lois de ’Empire Frangais. An XII. 2. Semest. Bd. 18.3. 
2) Vgl. Störk, Austritt aus dem landesherrlichen Hause 8. 18f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.