Full text: Modernes Fürstenrecht

8 6. Das Wesen der landesfürstlichen Familiengewalt. 89 
gewalt) des Monarchen untergeben, und Er übt als Haupt des 
Hauses eine besondere Aufsicht, mit bestimmten Rechten, 
über sie aus.“ Und ähnlich die anderen Hausgesetze, so z.B. 
das oldenburgische Art. 6: „Die Mitglieder des Großherzog- 
lichen Hauses sind der Hoheit und Familiengewalt des Groß- 
herzogs untergeben und es übt derselbe als Oberhaupt des 
Hauses eine besondere Aufsicht nach Maßgabe des gegen- 
wärtigen Hausgesetzes über sie aus.“ 
2. Nicht darf aus dem Gegensatze von Hoheit und Familien- 
gewalt geschlossen werden, daß letztere nicht ein Ausfluß 
der Staatsgewalt sei. Wohl bildet sie keinen Bestandteil der- 
selben, insofern als sie nicht unter den Begriff des Regierungs- 
und Staatshoheitsrechtes im positivrechtlichen Sinne fällt; 
ihre Ausübung ist kein Regierungsakt und bedarf daher zu 
ihrer Gültigkeit nicht der Gegenzeichnung eines Staatsministers. 
Aber abgespaltet ist sie von der Staatsgewalt; die Familien- 
hauptstellung ist im staatlichen Interesse begründet und bildet 
darum eine Pertinenz der Staatshauptstellung. Treffend charak- 
terisiert dies das braunschweig-lüneburgische Hausgesetz über 
Vermählungen vom 19. Oktober 1833 (Schulze I 488): Das 
Aufsichtsrecht über Vermählungen nichtregierender Mitglieder 
sei an sich schon wesentlich ın der Souveränität begründet. 
a) Außerdem beweist dies deutlich die Rechtsstellung 
der Chefs von regierenden Gesamthäusern und der Chefs von 
Häusern, die nach 1815 die Eigenschaft von regierenden 
Häusern verloren haben, also der Chef von sogen. vormals 
regierenden Häusern. 
Die Familienhaupteigenschaft bei diesen Familien hat 
(öffentlichrechtlich : siehe unten Nr. IV) lediglich die Bedeutung 
eines Rangvorzuges. 
a) Für die Chefs von Gesamthäusern, welche regierende 
Herren sind, haben wir dies in der Abhandlung „Das landes- 
herrliche Haus, sein Begriff u. s. w.“ S. 22 f. an der Rechts- 
stellung des Kaisers von Rußland als höchsten Chef des 
gottorpschen Gesamthauses nachgewiesen. Dasselbe gilt für 
andere regierende Gesamthäuser, für das reussische, das 
lippische, das sächsische, das fürstlich hohenzollernsche im 
Verhältnis zu Preußen bis 1850 u.s. w. Und die Sache ist
	        
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