$ 6. Das Wesen der landesfürstlichen Familiengewalt. 9
maligen Chefs und der übrigen Mitglieder Unseres Fürstlichen
Hauses in auswärtige Dienste und über den Aufenthalt .. .
außer Landes zustehen soll, auch daß sowohl die Vermählung
des Chefs als auch nach vorheriger Zustimmung des jeweiligen
Chefs des fürstlichen Hauses die Vermählung eines Prinzen
oder einer Prinzessin Unseres Hauses nur unter der ausdrück-
lich erfolgten Bewilligung Seiner Majestät des Königs von
Preußen giltig abgeschlossen werden kann.“
Das Recht, den Heiratskonsens zu erteilen, kann dem
Chef eines nicht mehr regierenden Hauses verbleiben; denn
die Abhängigkeit fürstlicher Heiraten von solcher Erlaubnis,
kommt, wie an anderer Stelle!) näher ausgeführt, nicht nur
als eine Wirkung der Unterordnung unter die landesherrliche
Familiengewalt, sondern ganz unabhängig davon auch als
Bedingung der Begründung einer zur Fortpflanzung der Thron-
folgefähigkeit geeigneten Ehe in Betracht. Demgemäß vermag
das Institut des Heiratskonsenses auch bei Fortfall der Familien-
gewalt weiter zu bestehen; allerdings bei Verlust der Eigen-
schaft eines regierenden Hauses nicht mehr als Bedingung
einer Thronfolgefähigkeit, wohl aber als Bedingung der Nach-
folge in das Hausfideikommiß. Freilich ist solche Bedingung
nicht zu vermuten, sondern setzt besondere Anordnung voraus.
Die Ehrenchefstellung eines Gesamthauses wird durch
Verlust der Eigenschaft eines regierenden Hauses nicht ver-
loren. Denn die Ehrenchefstellung begründet ja keine Gewalt.
Den ältesten Zweig des Altoldenburger Gesamthauses bildet
die Linie Holstein, den jüngeren das Gottorpsche Haus. Also
besitzt das Familienhaupt des Hauses Holstein (in specie
Zweig Augustenburg) trotz mangelnder Regierungsgewalt den
Rang eines -Hauptes des altfürstlichen, d. h. auf Friedrich I.
von Dänemark (1533) aus dem Hause Altoldenburg als ge-
meinsamen Stammvater zurückgehenden Oldenburger Gesamt-
hauses.
b) Anderes als hier vorgetragen resultiert auch nicht aus
dem oldenburgischen Hausgesetze Art. 3 $ 2. Hier ist bestimmt:
„Sollte nach dem Willen der Vorsehung die jüngere Linie
!) Das landesherrliche Haus u. s. w. 8. 33 und 34.