8 6. Das Wesen der landesfürstichen Familiengewalt. 93
werden die Verhältnisse des großherzoglichen Hauses vom
Großherzog hausgesetzlich bestimmt“ (Oldenburg Art. 29)
oder „Die übrigen Verhältnisse des Fürstlichen Hauses ordnen
die Hausgesetze“ (Waldeck $ 27); „im Übrigen werden die
Verhältnisse des Fürstenhauses durch Hausgesetze geregelt“
(Schaumburg-Lippe Art. 13). Wäre es nicht aus dem Zusammen-
hange dieser Sätze mit den anderen Vorschriften der be-
treffenden Verfassungsurkunde schon zu entnehmen — darüber
oben S. 20f. —, so würde es die Vergleichung mit den sich be-
stimmter ausdrückenden Staatsgrundgesetzen ergeben, daß
unter diese übrigen Verhältnisse jedenfalls nicht das Ver-
hältnis der Mitglieder zum Staate, insbesondere nicht die
Thronfolge, fällt. Denn sie sagen positiv: a) Braunschweig
& 23: „Die inneren Verhältnisse des Herzoglichen Hauses
werden von dem Landesfürsten, als dem Oberhaupte der
Familie, durch Hausgesetze geordnet‘; b) Hannover (Verf.
vom 6. August 1840 $& 26 [bei Zacharıä, Die deutschen Ver-
fassungsgesetze 1855]): „Der König als Oberhaupt der Familie
hat das Recht, durch Hausgesetze die inneren Verhältnisse
des königlichen Hauses zu bestimmen“; c) am deutlichsten
Württemberg (Verf. $ 18): „Die Verhältnisse der Mitglieder
des königlichen Hauses zum Könige, als Oberhaupt der Fansite,
und unier sich, werden in einem eigenen Hausgesetze be-
stimmt.“
2. Überblicken wir die angezogenen Verfassungsbestim-
mungen, so zerfallen sie in einer anderen Einteilung auch in zwei
Gruppen. In der einen Gruppe wird die Ordnung der Rechte
der Familiengewalt auf „hausgesetzlichem® Wege objektiv
formuliert: Die inneren Verhältnisse werden durch Hausgesetze
geregelt — so Bayern, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Württem-
berg —; in der anderen Gruppe wird dagegen subjektiv be-
stimmt: Der Landesfürst ist es, welcher „als Oberhaupt der
Familie durch Hausgesetze“ die inneren Verhältnisse des
Hauses ordnet — so Braunschweig, Hannover.
Scheinbar sind es immer Hausgesetze, durch welche die
Ordnung erfolgen soll. Aber in Wahrheit ist zum Teil nur
eine unechte Hausgesetzgebung gemeint. Keinem Zweifel
kann unterliegen, daß die Meinung der letztgenannten Ver-