Full text: Modernes Fürstenrecht

96 8 7. Der Begriff des landesherrlichen Hauses. 
als Gesamtheit über ihre Mitglieder zusteht. Die letztere ist 
durch erstere keineswegs beseitigt. Das Familienmitglied 
unterliegt daneben noch einer Gewalt der Gesamtheit aller 
Agnaten, wie sie vor allem in der Satzungsgewalt des Hauses, 
aber nicht in ihr allein hervortritt.e. Ohne sie wäre es z. B. 
nicht denkbar, daß einer Prinzessin, die durch standesgemäße 
Verheiratung mit einem Nichthausangehörigen aus der Unter- 
ordnung unter die besondere Familienaufsicht ausgeschieden 
ist, wegen unwürdigen Verhaltens das Recht auf Titel und 
Rang eines Hausmitgliedes, das ihr nach allgemeinen Grund- 
sätzen erhalten blieb, entzogen zu werden vermöchte. Der 
„besonderen Familienaufsicht“ des Familienhauptes steht eine 
allgemeine Familiengewali der Agnatengesamtheit gegenüber. 
Wir kommen hierauf noch zurück. Vgl. $$ 30 und 41. 
2. Der Begriff des landesherrlichen Hauses. 
8 7. 
Weil dieser Familie der Herrscher des Landes angehört, 
also im Landesinteresse, ist der Begriff der landesfürstlichen 
Hausgewalt entstanden. Demzufolge müßte man denken, daß 
alle, welche dem landesherrlichen Hause angehören, auch der 
Familiengewalt des Staatsoberhauptes unterstehen. Allein 
dies ist nicht der Fall. Um nur eines zu sagen: die sich 
nach außen verheiratende Prinzessin bleibt Kognatin des 
Hauses und doch hört sie auf, der Hausgewalt des Familien- 
hauptes zu unterstehen. 
I. A. 1. Die Tatsache, daß Kreis der Familienangehörigen 
und Kreis der der landesfürstlichen Hausgewalt Unterworfenen 
sich nicht decken, war für mich die Veranlassung, einen 
weiteren und engeren Begriff des landesherrlichen Hauses zu 
unterscheiden. Lendesherrliches Haus im weiteren Sinne ist 
die Gesamtheit der von ein und demselben Stammvater Abstam- 
menden (Agnaten und Kognaten) nebst Gemahlinnen und 
Witwen und der diesen Abstammenden durch besondere Rechts- 
akte Gleichgestellten; landesherrliches Haus im engeren Sinne 
ist die Gesamtheit der einer und derselben fürstlichen Haus-
	        
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