96 8 7. Der Begriff des landesherrlichen Hauses.
als Gesamtheit über ihre Mitglieder zusteht. Die letztere ist
durch erstere keineswegs beseitigt. Das Familienmitglied
unterliegt daneben noch einer Gewalt der Gesamtheit aller
Agnaten, wie sie vor allem in der Satzungsgewalt des Hauses,
aber nicht in ihr allein hervortritt.e. Ohne sie wäre es z. B.
nicht denkbar, daß einer Prinzessin, die durch standesgemäße
Verheiratung mit einem Nichthausangehörigen aus der Unter-
ordnung unter die besondere Familienaufsicht ausgeschieden
ist, wegen unwürdigen Verhaltens das Recht auf Titel und
Rang eines Hausmitgliedes, das ihr nach allgemeinen Grund-
sätzen erhalten blieb, entzogen zu werden vermöchte. Der
„besonderen Familienaufsicht“ des Familienhauptes steht eine
allgemeine Familiengewali der Agnatengesamtheit gegenüber.
Wir kommen hierauf noch zurück. Vgl. $$ 30 und 41.
2. Der Begriff des landesherrlichen Hauses.
8 7.
Weil dieser Familie der Herrscher des Landes angehört,
also im Landesinteresse, ist der Begriff der landesfürstlichen
Hausgewalt entstanden. Demzufolge müßte man denken, daß
alle, welche dem landesherrlichen Hause angehören, auch der
Familiengewalt des Staatsoberhauptes unterstehen. Allein
dies ist nicht der Fall. Um nur eines zu sagen: die sich
nach außen verheiratende Prinzessin bleibt Kognatin des
Hauses und doch hört sie auf, der Hausgewalt des Familien-
hauptes zu unterstehen.
I. A. 1. Die Tatsache, daß Kreis der Familienangehörigen
und Kreis der der landesfürstlichen Hausgewalt Unterworfenen
sich nicht decken, war für mich die Veranlassung, einen
weiteren und engeren Begriff des landesherrlichen Hauses zu
unterscheiden. Lendesherrliches Haus im weiteren Sinne ist
die Gesamtheit der von ein und demselben Stammvater Abstam-
menden (Agnaten und Kognaten) nebst Gemahlinnen und
Witwen und der diesen Abstammenden durch besondere Rechts-
akte Gleichgestellten; landesherrliches Haus im engeren Sinne
ist die Gesamtheit der einer und derselben fürstlichen Haus-