Full text: Modernes Fürstenrecht

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851. 
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8 54, 
Inhaltsverzeichnis, 
c) Erwerb des Thrones ohne vorausgehende Thronfolgefähig- 
keit. Usurpation. Vertrag (insbesondere Annahme der 
Erwählung zum Staatsoberhaupt). Die Frage der Thron- 
folgefähigkeit der Leibesfrucht . 
d) Die Sukzessionsordnung. Beihenfolge der Agnaten bei 
mangelndem Primogeniturrecht. Die verschiedenen Systeme 
des Übergangs der Krone auf die Kognaten . . . 
e) Der Thronfolgeverzicht. 
a) Die Rechtskraft des Thronfolgeverzichts. Verzicht vor 
und nach Anfall. Bekämpfung der herrschenden Lehre 
f) Die Form des Thronfolgeverzichte. Widerruflicher und 
vertragsmäßiger Verzicht. Verzicht gegen Einzelne, 
Haus, Staat, Ausdrücklicher und stillschweigender Ver- 
zicht. Protesterhebung 
y) Der Thronfolgeverzicht zu gunsten bestimmter Dritter. 
Bangausweichung . . . 
ö) Der Thronfolgeverzicht auch für Nachkommen: für noch 
nicht erzeugte (empfangene), für minderjährige, für 
großjährige . 
f) Der Thronanfall, Auch der am Begierungsantritt behinderte 
Thronanwärter wird Monarch. Ausnahme in Braunschweig: 
kein Thronanfall, sondern Interregnum. Im Zweifel kann 
der gesetzliche Vertreter für den Fürsten Verzicht leisten. 
Möglichkeit vertragsmäßigen, zum Teil sogar einseitigen 
Vorbehalte des Widerrufs. Begierungsantritt kein Re- 
gierungsakt . 
g) Die Beendigung der Throninhaberschaft, "Tod, Entsetzung, 
Verlust kraft Gesetzes, freiwillige und unfreiwillige Ab- 
dankung; völkerrechtliche Beendigungsgründe Wirkung 
der Abdankung auch gegen die Deszendenz. Abdankung 
auf Zeit und Widerruf . 
h) Primogenitur, Linealfolge und Parteiwille i im "Thronfolge- 
recht. Verlust von Throninnehabung und Thronanwart- 
schaft wider Willen des Berechtigten grundsätzlich aus- 
geschlossen. Verlust beider mit Willen des Befugten 
grundsätzlich gestattet. Der Erstgeburtsgrundsatz geht 
dem Prinzip der Linealfolge vor. Die Krone fällt an die 
wiederauflebende ältere Linie sofort zurück . . 
. Vormundschaft, Pflegschaft und Regentschaft. Ihre Wesens- 
ähnlichkeit, Wo nicht das Institut der Regentschaft eingeführt 
ist, gilt noch Regierungsvormundschaftsrecht, Abgrenzung der 
Zuständigkeiten zwischen Regentschaft und Vormundschaft, 
wenn beide gegeben sind. Erlaß von Begentschaftsgesetzen 
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