Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 7. Der Begriff des landesherrlichen Hauses. 99 
teil: das Staatsgrundgesetz ($ 9) erklärt: Der regierende 
König von England und sein veraussichtlicher Nachfolger 
seien von der Sukzession in Koburg und Gotha „ausge- 
schlossen“, und das Hausgesetz (Art. 85) bestimmt, die Mit- 
glieder des herzoglichen Hauses, welche einen auswärtigen 
Thron einnehmen, seien von der Unterordnung unter die 
herzogliche Familiengewalt „ausgenommen“. Bezüglich der 
Kognatenerbfolge finden sich allerdings besondere Vorbehalte, 
aber doch nicht nur für die Erbfolge aus der Familiengewalt 
ausgeschiedener Kognaten, sondern für alle Kognaten. Gegen 
Kognatensukzession spricht staats- und nach dem Wesen des 
Mannlehens, das im Zweifel das Fürstenlehen war, auch haus- 
rechtlich die Vermutung; dagegen lautet, wenn Kognaten- 
sukzession rechtlich besteht, die Präsumtion zugunsten der 
Sukzessionsfähigkeit auch durch Verheiratung ausgeschiedener 
Prinzessinnen. Nirgends in den Hausrechten und in den Ver- 
fassungen begegnet nach dieser Seite hin ein Vorbehalt. Un- 
willkürlich erkennt dies Zorn selbst an, wenn er a. a. O. 
Sp. 1023 schreibt: „Vorbehalte bezüglich der Thronfolge be- 
dürfen auch hier (bei verheirateten Prinzessinnen) besonderer 
Bestimmung, die hausgesetzlich auch generell erfolgen kann.“ 
Was heißt dies anders als: in der Form erfolgen kann, daß 
Frauen schlechthin für sukzessionsfähig erklärt werden? Wird 
aber Kognaten schlechthin Sukzessionsberechtigung zuge- 
sprochen, so fehlt eben der „besondere“ Vorbehalt. Die 
verheirateten Prinzessinnen sind daher, wie andere Kognaten, 
sukzessionsfähig. Demgemäß kann es keinen Unterschied für 
die Hausmitgliedschaft machen, ob unter der Familiengewalt 
oder aus ihr ausgeschieden. Daher: notwendig ein zweiter, 
weiterer Begriff des regierenden Hauses. 
C. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts $ 23 
(a. a. O. Bd. I S. 459) bezeichnet die Familiengewalt als eine 
„dem Hause als solchem“ gebührende Befugnis. Nach ihm 
würde somit die Familiengewalt vom Haupte des Hauses im 
Namen des letzteren ausgeübt und bedürfte es demgemäß 
keines Doppelbegriffs der regierenden Familie. Dieselbe wäre 
sur Korporation und: nicht davon verschieden noch herrschaft- 
licher Verband. Allein unschwer ist es nachzuweisen, daß 
7 ®
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.