8 7. Der Begriff des landesherrlichen Hauses. 101
des landesfürstlichen Hauses, also allen Agnaten und allen
Kognaten, auch den nach Hausrecht aus dem Hause Aus-
geschiedenen Erbrecht am Throne zusprechen und .den re-
gierenden Herrn als Oberhaupt und demgemäß als Ange-
hörigen der landesfürstlichen Familie bezeichnen. Der Gegen-
satz von landesherrlichem Hause weiterer und engerer
Bedeutung läßt sich daher auch als der Gegensatz von re-
gierender Familie ım verfassungs- oder staatsrechtlichen und
von regierender Familie im nur hausrechtlichen Sinne for-
mulieren.
UI. A. Durch die Bezeichnung des Unterschiedes mit
enger und weiter ist auch bereits angedeutet, daß der eine
Hausbegriff, der verfassungsrechtliche, unerläßliches Mittel
für Vorhandensein des anderen ist: ohne Zugehörigkeit
zum regierenden Hause weiteren Sinnes vermag die Mitgliedschaft
im landesherrlichen Hause engeren Verstandes nicht erworben
zu werden. Mit dem Wegfall der ersteren fällt auch die
letztere weg. Die Mitgliedschaft ım weiteren Hause bildet
die „unvermeidliche Durchgangsstelle“ für die Zugehörigkeit
zur engeren Familie. Konstruktiv genommen besteht zwischen
beiden Arten von Mitgliedschaft etwa das nämliche Verhältnis
wie zwischen Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerrecht.
B. Störk, Die agnatische Thronfolge u. s. w. S. 49, meint
es umgekehrt. Mit Recht hat dies Triepel a. a. O.S. 70f.
beanstandet. Gemahlin und Kinder der Fürsten Ferdinand
von Bulgarien wurden Mitglieder des koburg-gothaischen
Fürstenhauses im weiteren Sinne, trotzdem jener Fürst zur
Zeit seiner Verheiratung als Träger einer fremden Krone
nicht mehr dem Hause Koburg-Gotha engeren Sinnes zugehörte.
Wenn Störks Meinung richtig wäre, müßten die beiden
Begriffe auch umgekehrt ausgezeichnet, der auf der Unter-
ordnung unter die Familiengewalt basierende Hausbegriff als
der weitere bezeichnet werden. Auch der Grund Störks ist
nicht zutreffend. Er meint (S. 50): „nur da, wo die mit der
Stellung verbundenen Pflichten wirksam werden, kann auch
der Anspruch auf die mit der rechtlich qualifizierten Stellung
verbundenen Prärogativen erhoben werden“. Allein wie bei
der Staats- so liegt auch bei der Hausangehörigkeit der