Full text: Modernes Fürstenrecht

8 7. Der Begriff des landesherrlichen Hauses. 101 
des landesfürstlichen Hauses, also allen Agnaten und allen 
Kognaten, auch den nach Hausrecht aus dem Hause Aus- 
geschiedenen Erbrecht am Throne zusprechen und .den re- 
gierenden Herrn als Oberhaupt und demgemäß als Ange- 
hörigen der landesfürstlichen Familie bezeichnen. Der Gegen- 
satz von landesherrlichem Hause weiterer und engerer 
Bedeutung läßt sich daher auch als der Gegensatz von re- 
gierender Familie ım verfassungs- oder staatsrechtlichen und 
von regierender Familie im nur hausrechtlichen Sinne for- 
mulieren. 
UI. A. Durch die Bezeichnung des Unterschiedes mit 
enger und weiter ist auch bereits angedeutet, daß der eine 
Hausbegriff, der verfassungsrechtliche, unerläßliches Mittel 
für Vorhandensein des anderen ist: ohne Zugehörigkeit 
zum regierenden Hause weiteren Sinnes vermag die Mitgliedschaft 
im landesherrlichen Hause engeren Verstandes nicht erworben 
zu werden. Mit dem Wegfall der ersteren fällt auch die 
letztere weg. Die Mitgliedschaft ım weiteren Hause bildet 
die „unvermeidliche Durchgangsstelle“ für die Zugehörigkeit 
zur engeren Familie. Konstruktiv genommen besteht zwischen 
beiden Arten von Mitgliedschaft etwa das nämliche Verhältnis 
wie zwischen Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerrecht. 
B. Störk, Die agnatische Thronfolge u. s. w. S. 49, meint 
es umgekehrt. Mit Recht hat dies Triepel a. a. O.S. 70f. 
beanstandet. Gemahlin und Kinder der Fürsten Ferdinand 
von Bulgarien wurden Mitglieder des koburg-gothaischen 
Fürstenhauses im weiteren Sinne, trotzdem jener Fürst zur 
Zeit seiner Verheiratung als Träger einer fremden Krone 
nicht mehr dem Hause Koburg-Gotha engeren Sinnes zugehörte. 
Wenn Störks Meinung richtig wäre, müßten die beiden 
Begriffe auch umgekehrt ausgezeichnet, der auf der Unter- 
ordnung unter die Familiengewalt basierende Hausbegriff als 
der weitere bezeichnet werden. Auch der Grund Störks ist 
nicht zutreffend. Er meint (S. 50): „nur da, wo die mit der 
Stellung verbundenen Pflichten wirksam werden, kann auch 
der Anspruch auf die mit der rechtlich qualifizierten Stellung 
verbundenen Prärogativen erhoben werden“. Allein wie bei 
der Staats- so liegt auch bei der Hausangehörigkeit der
	        
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