8 8. Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung. 103
lippischen Familie weiteren und engeren Sinnes, von einem
regierenden Hause Lippe weiterer und engerer Bedeutung
gesprochen werden. Es liegt auf der Hand, daß hier ein
ganz anderer Einteilungsgrund maßgebend ist.
Drittes Kapitel.
Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung.
8 8.
Das hochadelige und darum auch das regierende Haus
ist juristische Persönlichkeit!) (siehe G%erke, Die juristische
Persönlichkeit des hochadeligen Hauses in Grünhuts Zeit-
schrift für Privat- und öffentliches Recht Bd. V [1878]
S. 557ff.) und zwar genossenschaftliche, korporativer Verband.
Vgl. Gierke, Deutsches Privatrecht Bd. I S. 148f. und 400 und
Schulze bei Holtzendorff S. 1356, 1363.
I. Beides, korporative Natur und Satzungsgewalt, sprechen
dafür, daß die Ausübung der letzteren nicht bloß dem
Haupte, sondern der Gesamtheit der Vollgenossen zusteht.
Wohl ist es möglich, daß für eine Gemeinschaft Einer,
das Haupt, das Recht bildet, aber wenn der Verband genossen-
schaftliche Natur besitzt, ıst zu vermuten, daß die Bildung
des Gemeinschaftsrechtes durch die Gesamtheit der Mitglieder
geschieht, und diese Vermutung wird zur Gewißheit, wenn
andere Momente zu dem gleichen Resultate führen. Ein
solches Moment bildet das Wesen des Rechts. Autonomie
ist Recht schaffende Potenz. Sie erzeugt Recht. Recht ist
seinem Wesen nach aber Ordnung zwischen Individuen.
Dieser Eigenschaft entspricht am meisten, daß diese Individuen
als Gemeinschaft es sind, welche die für ihr Verhältnis
geltende Ordnung setzen. Vgl. Gierke, Deutsches Privatrecht
lediglich auf die im Fürstentume wohnhaften Mitglieder der fürstlichen
Familie Anwendung.
1) Über Gegner dieser Anschauung Georg Meyer a.2.0. & 94 Anm. 14
und @ierke, Deutsches Privatrecht Bd. I 8 47 Anm. 8.