106 $ 8. Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung.
S. 18 annahm, abzuleiten, daß die bezeichneten Gesetze ledig-
lich als Staatsgesetze für das Haus anzusehen seien. Sie sind
nur auch für Staatsgesetze erklärt. Am Ende des ersten gibt
der König den Grund hierfür an. Dort heißt es: „Wir haben
dadurch (d. h. durch die in diesem Familienstatute erfolgende
Aufhebung der älteren Familiengesetze) Unser Königliches
Haus mit dem Wohle Unseres Volkes enger verbunden, in
welcher Hinsicht dieses Familienstatut insbesondere in den
Dispositionen, welche die Erbfolge und Regentschaft betreffen,
als ein Anhang der Konstitution Unseres Reiches angesehen
werden soll ... Alle Glieder Unseres Königlichen Hauses,
die Nationalpräsentation und alle Landesstellen werden hierauf
als auf ein pragmatisches Staatsgesetz verpflichtet und zur
genauen Befolgung desselben hiedurch angewiesen.“ Also ist
ihnen nur auch staatsgesetzliche Natur beigelegt, weil sie
auch Staatsangelegenheiten ordnen. Letzteres ist in dem
Familienstatute von 1819 nicht mehr der Fall. Dasselbe
wiederholt bloß und, lediglich auszugsweise, über Thronfolge
und Regentschaft, was die Verfassung in dieser Hinsicht schon
erschöpfend geordnet, und deshalb lautet hier der Schluß nur:
„Wir erklären dieses Familienstatut als ein pragmatisches
Hausgesetz, welches nicht nur sämtliche Mitglieder unseres
Hauses verbindet, sondern auf dessen Beobachtung auch sämt-
liche Staatsministerien und übrige Landesstellen angewiesen
werden.“ Somit in erster Linie nur Hausgesetz, daneben aber
durch die Anweisung der Landesstellen auch Staatsverordnung.
c) Eine Verbindung der beiden angeführten Auffassungen
spricht aus dem badischen Familienstatute vom 10. Sep-
tember 1806, durch welches Großherzog Karl Friedrich seine
Söhne zweiter Ehe für thronfolgefähig erklärte. Es ist er-
lassen „kraft der Uns zustehenden Souveränität und Stamm-
herrlichkeit“, „weil Wir dazu in den Stand gesetzt sind durch
die erlangte völlige Souveränität ... ., verbunden mit der auf
Uns allein dermalen beruhenden siammhäuptlichen Eigen-
schaft“ (Schulze I 200).
2. Die beiden skizzierten Auffassungen haben gemein,
daß die Befugnis des Landesfürsten, allein Hausgesetze zu er-
lassen, auf dessen Staatshauptstellung zurückgeführt wird, dort