Full text: Modernes Fürstenrecht

106 $ 8. Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung. 
S. 18 annahm, abzuleiten, daß die bezeichneten Gesetze ledig- 
lich als Staatsgesetze für das Haus anzusehen seien. Sie sind 
nur auch für Staatsgesetze erklärt. Am Ende des ersten gibt 
der König den Grund hierfür an. Dort heißt es: „Wir haben 
dadurch (d. h. durch die in diesem Familienstatute erfolgende 
Aufhebung der älteren Familiengesetze) Unser Königliches 
Haus mit dem Wohle Unseres Volkes enger verbunden, in 
welcher Hinsicht dieses Familienstatut insbesondere in den 
Dispositionen, welche die Erbfolge und Regentschaft betreffen, 
als ein Anhang der Konstitution Unseres Reiches angesehen 
werden soll ... Alle Glieder Unseres Königlichen Hauses, 
die Nationalpräsentation und alle Landesstellen werden hierauf 
als auf ein pragmatisches Staatsgesetz verpflichtet und zur 
genauen Befolgung desselben hiedurch angewiesen.“ Also ist 
ihnen nur auch staatsgesetzliche Natur beigelegt, weil sie 
auch Staatsangelegenheiten ordnen. Letzteres ist in dem 
Familienstatute von 1819 nicht mehr der Fall. Dasselbe 
wiederholt bloß und, lediglich auszugsweise, über Thronfolge 
und Regentschaft, was die Verfassung in dieser Hinsicht schon 
erschöpfend geordnet, und deshalb lautet hier der Schluß nur: 
„Wir erklären dieses Familienstatut als ein pragmatisches 
Hausgesetz, welches nicht nur sämtliche Mitglieder unseres 
Hauses verbindet, sondern auf dessen Beobachtung auch sämt- 
liche Staatsministerien und übrige Landesstellen angewiesen 
werden.“ Somit in erster Linie nur Hausgesetz, daneben aber 
durch die Anweisung der Landesstellen auch Staatsverordnung. 
c) Eine Verbindung der beiden angeführten Auffassungen 
spricht aus dem badischen Familienstatute vom 10. Sep- 
tember 1806, durch welches Großherzog Karl Friedrich seine 
Söhne zweiter Ehe für thronfolgefähig erklärte. Es ist er- 
lassen „kraft der Uns zustehenden Souveränität und Stamm- 
herrlichkeit“, „weil Wir dazu in den Stand gesetzt sind durch 
die erlangte völlige Souveränität ... ., verbunden mit der auf 
Uns allein dermalen beruhenden siammhäuptlichen Eigen- 
schaft“ (Schulze I 200). 
2. Die beiden skizzierten Auffassungen haben gemein, 
daß die Befugnis des Landesfürsten, allein Hausgesetze zu er- 
lassen, auf dessen Staatshauptstellung zurückgeführt wird, dort
	        
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