Full text: Modernes Fürstenrecht

8 8. Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung. 107 
unmittelbar, hier mittelbar. Nur aus diesem Zusammenhange 
wird ein Mitwirkungsrecht der Agnaten geleugnet. Ist dies 
zutreffend, so muß demgemäß auch diese Anschauung eine 
Zustimmungsbefugnis der Agnaten noch anerkennen, soweit 
die Wirkung der hausgesetzgebenden Gewalt auf Staatsgewalt, 
absolute Herrschaft über andere, nicht zurückgeführt zu werden 
vermag. Dies ist der Fall im Verhältnis zu Agnaten, welche 
nicht der Staatsgewalt des Familienhauptes unterliegen, eine 
Sachlage, die gegeben ist, wenn das Familienhaupt Chef eines 
Gesamthauses ist, im Verhältnis zu denjenigen jüngeren Linien 
des Gesamtgeschlechtes, welche selbst im Besitze eines Thrones 
sich befinden. Daher finden wir auch, der König von Hannover 
hat für seine Hausgesetze von 1833 und 1836, der Fürst von 
Hohenzollern-Sigmaringen für sein Hausgesetz vom Jahre 1821 
die agnatische Einwilligung des Herzogs von Braunschweig, 
bezw. des Fürsten von Hechingen eingeholt. Auf diese Weise 
konnten das erste Hausgesetz, soweit es das braunschweig- 
lüneburgische Gesamthaus berührt, auch für dieses bindend, 
das sigmaringsche Gesetz als ein solches des fürstlichen Ge- 
samthauses Hohenzollern erlassen werden. 
3. Daß jene beiden Auffassungen mit dem Übergange 
zum Absolutismus zusammenhängen, beweist durch ihr Gegen- 
teil die Hausgesetzgebung Mecklenburgs. Hier blieb die ständische 
Monarchie. Das Hausgesetz vom 23. Juni 1821 ist daher nicht 
nur unter Zustimmung des Großherzogs zu Strelitz, sondern 
auch unter Zustimmung der vom regierenden Herrn in Schwerin 
abstammenden Agnaten erlassen (Schulze Il 242). 
B. Die beiden geschilderten Auffassungen verschwinden 
in den Staaten, wo sie sich fanden, mit Übergang zur kon- 
stitutionellen Staatsorganisation. Die Einführung der Mit- 
wirkung eines beschränkenden Organs im Staate führte, hier 
früher, dort später, auch wieder zur Anerkennung einer Be- 
schränkung des Monarchen in der Familie. 
1. Die Betonung des Korporationscharakters am Staate, 
wie sie der Aufnahme der konstitutionellen Einrichtung des 
Staates zugrunde liegt, führte naheliegenderweise auch wieder 
zu einer stärkeren Berücksichtigung des Korporationscharakters 
des landesherrlichen Hauses, damit aber zu der Erkenntnis,
	        
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