408 8 8. Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung.
daß mit der Selbständigkeit des Hauses, wie sie im Wesen
desselben als Korporation liegt, eine Auffassung unverträglich
ist, bei welcher die Hausgesetze grundsätzlich als Gesetze des
Staates für das Haus, nicht als Gesetze des Hauses erscheinen,
bezw. zu der Erkenntnis, daß infolge dieser durch den
Korporationscharakter gegebenen Selbständigkeit aus der Art
der Rechtsstellung, welche eine Person in der einen, wenn
auch der höheren, Genossenschaft einnimmt, nicht als zwingend
gefolgert werden darf, daß dieselbe auch in der anderen
Korporation dieselbe Rechtsstellung genieße. Aus der Steuer-
freiheit des Königs im Staate folgt keineswegs mit Not-
wendigkeit dessen Steuerfreiheit in der Gemeinde.
2. Für beide Anschauungen resultierte an sich hieraus,
daß trotz Einführung des beschränkenden Prinzips im Staate
in der landesherrlichen Familie das absolute Prinzip hätte
fortbestehen können. Allein hier wirkte die Erinnerung an
die Vergangenheit. Da galt Konsensprinzip. Um so näher
lag, daß man zu ihm zurückkehrte, als selbst im Staate dieses
Prinzip zur Einführung gelangte. Daß man sich auf Irrwegen
befunden, schildert, rückwärts blickend, trefflich der historische
Sınn Zöpfls in dessen Grundsätzen des gemeinen deutschen
Staatsrechtes 5. Aufl. Bd. I S. 591: „Soweit nach der bis-
herigen Hausverfassung jura quaesita der Agnaten auf die
Thronfolge begründet sind, können dieselben auch durch kein
von dem Souverän mit Zustimmung der Landstände errichtetes
Gesetz ohne Zustimmung der Beteiligten mit rechtlicher
Wirkung gegen diese aufgehoben werden, weil die Zustimmung
der Landstände dem Souverän kein Recht beilegen kann,
welches der Souverän selbst als absoluter Monarch nach den
Grundsätzen des Privatfürstenrechtes nicht haben würde.“
Was man von der absolutistischen Zeit her behielt, war
die Form, um so mehr, als dieselbe mit den Formen der
konstitutionell beschränkten Monarchie zusammentraf. Früher
waren die Hausgesetze in Testamentsform, wenn daran nur
Abkömmlinge beteiligt, sonst in Vertragsform ergangen. Die
Oberhauptstellung, welche dem regierenden Herrn durch die
neue Familiengewalt, bezw. die absolute Staatshauptstellung zu
teil wurde, führte dazu, daß der Familienchef die Hausgesetze als