110 8 8. Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung.
Hausstatut vom 1. September 1872 wurde dem Kaiser von
Rußland als dem Chef der Hauptlinie und sämtlichen suk-
zessionsberechtigten volljahrigen Prinzen des großherzoglichen
Hauses zur Genehmigung bezw. Erklärung des Einverständ-
nisses vorgelegt und erst, „nachdem alle diese Zustimmungen
erfolgt sind“, verkündet. Für das schwarzburgische Gesamt-
haus erinnere ich an die früher (S. 19£.) besprochene Aner-
kennungsurkunde vom 21. April 1896 als an eine, wie die
auf ihren Grund hin erlassenen Staatsgesetze für beide
Fürstentümer vom 1. Juni bezw. 14. August 1896 sich aus-
drücken, „von den sämtlichen Agnaten des Fürstlich Schwarz-
burgischen Gesamthauses vollzogene Vereinbarung“, welcher
— auf denselben Gegenstand bezüglich — vorausgehen ebenfalls
als ein Hausgesetz des schwarzburger Gesamthauses die „unter
Konsens der Agnaten“ abgeschlossenen Ehepakten des Fürsten
Friedrich Günther von Schwarzburg mit der unebenbürtigen
Gräfin von Raina vom 24. November 1855. Was Waldeck
angeht, so ist dort das Hausgesetz vom 1. Mai 1857 wohl
wörtlich genommen nur „nach Anhörung der Agnaten“, aber
„unter Zustimmung der Stände“ ergangen, allein trotzdem
läßt sich hier die Absicht als vorhanden nachweisen, daß
Hausrecht grundsätzlich agnatischer Mitwirkung bedarf. Jene
Formulierung findet ihre Erklärung darin, daß die waldecksche
Verfassung in 8 27 nach dem Satze „Die übrigen Verhält-
nisse des Fürstlichen Hauses ordnen die Hausgesetze“ nur
fortfährt: „Dieselben sind den Ständen zur Kenntnisnahme
und, soweit nach dieser Verfassung erforderlich, zu ihrer Zu-
stimmung vorzulegen“, also die agnatische Zustimmung als
erforderlich nicht erwähnt. Allein dieselbe folgt eben daraus,
daß es nicht heißt: „Die übrigen Verhältnisse ordnet der
Fürst durch Hausgesetze,“ sondern objektiv „ordnen die Haus-
gesetze“. Trotz dieser irrtümlichen Auffassung aber zog man
die Agnaten heran, eben in dem Bewußtsein, daß ein echtes
Hausgesetz agnatischer Mitwirkung bedarf.
C. Zwei Hausgesetze schreiben es endlich mit Worten
für die Zukunft ausdrücklich vor, daß jeder Akt der Haus-
autonomie zu seiner Rechtsgültigkeit agnatische Einwilligung
voraussetzt, das Oldenburger Hausgesetz, indem es in Art. 71