Full text: Modernes Fürstenrecht

112 8 8. Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung, 
stimmungen über die Zugehörigkeit zum herzoglichen Spezial- 
hause, die Thronfolge in ihm, die Rechtsverhältnisse seiner 
Mitglieder und die Vermögensverhältnisse derselben unter dem 
Gesichtspunkte erlassen wurden, hierdurch die Ebenbürtigkeit 
der Gemahlın des dritten Sohnes des Herzogs, der Prinzessin 
Adelheid, einer geborenen Gräfin Lippe-Biesterfeld, und der 
Nachkommen aus dieser Ehe für den Bereich der meining- 
schen Staatserbfolge u. s. w. gegen Bestreitung sicher zu stellen. 
Dieses Gesetz erging nun lediglich „mit Beirat und Zu- 
stimmung des Landtages“, nicht auch der Agnaten des Hauses 
und nennt sich ausschließlich Gesetz „zur Ergänzung des 
Grundgesetzes vom 23. August 1829“, ist also ein reines 
Staatsgesetz. 
Und doch sollte es nach dem ursprünglichen Vorhaben 
auch ein Hausgesetz sein. Das beweist seine Entstehungs- 
geschichte. Das genannte Gesetz so, wie es vorliegt, erwähnt 
in seinem Eingange nichts davon, daß es eine Neuregelung 
der Verhältnisse des herzoglichen Hauses trifft und führt 
daher auch lediglich die Mitwirkung der Stände an: „Wir, 
Georg . . ., verordnen zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 
23. August 1829 mit... Zustimmung des Landtages, was 
folgt“. Ganz anders der Entwurf (Beilagen zu den Verhand- 
lungen des Landtages vom 2. Juli 1895 bis 11. März 1897 
Nr. 71 S. 213), welcher das Datum des 26. Februar trägt. 
Er lautet: „Wir Georg ..., erachten eine Ergänzung des 
Grundgesetzes ... ., insbesondere auch in Übereinstimmung 
mit Unseren vielgeliebten Söhnen, zur näheren Feststellung der 
Verhältnisse Unseres Hauses für dienlich und lassen zu dem 
Behufe u.s.w.“. Leider sind dem Entwurfe nicht weitere 
Notizen beigegeben. Auch noch im Laufe der Verhandlungen 
betonte der Staatsminister v. Heim ausdrücklich, daß „die 
Prinzen des herzoglichen Hauses sich mit der Vorlegung dieses 
Gesetzentwurfes an den Landtag einverstanden erklärt 
haben“ (S. 103). Warum trotzdem keine Erwähnung dieses 
Einverständnisses im promulgierten Gesetz? Unmittelbar 
wurde es, so viel ich sehe, in den offiziellen Verhandlungen 
nicht gesagt. Aber vermuten läßt sich der Grund. Man 
hatte unterdessen wohl erkannt, daß zur Rechtsgültigkeit
	        
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