8 9. Notwendige, natürliche und zufällige Wirkungen. 115
Viertes Kapitel.
Die Rechtswirkungen der Mitgliedschaft im
landesfürstlichen Hause.
ı. Notwendige, natürliche und zufällige Wirkungen.
8 9.
An den Erwerb der Mitgliedschaft eines regierenden
Hauses knüpfen sich eine Reihe bedeutsamer Wirkungen.
Sie machen den Inhalt dieser Mitgliedschaft aus und lassen
sich in Mitgliedschaftspflichten und Mitgliedschaftsrechte
gruppieren. In diesem Gegensatz von Recht und Pflicht ver-
mögen jene Wirkungen sogar restlos aufgeteilt zu werden.
Man hat in dieser Richtung Bedenken gehegt. Anschütz
a. a. O. S. 567, Jellinek, System der subjektiven öffentlichen
Rechte S. 144 folgend, meint, die Landestrauer beim Tode
des Monarchen sei lediglich ein Institut des objektiven öffent-
lichen Rechts, denn wem sollte der subjektive Anspruch zu-
stehen? Allein läßt er sich nicht als Anspruch des lebenden
Monarchen konstruieren, nach seinem Hingang vom ganzen
Lande in sichtbar feierlichen Formen betrauert zu werden?
I. A. Notwendige Wirkungen sind folgende:
1. Aus der Eigenschaft des Hauses als Korporation folgt
notwendig Unterordnung unter und damit Gehorsamspflicht
gegen die korporative Hausgewalt (Ordnungsgewalt des Hauses),
d. ı. vor allem die Zlausgesetzgebung.
2. Aus der Eigenschaft des regierenden Hauses als eines
hochadeligen folgen Vorteil und Nachteil der Ebenbürtigkeit:
a) ein Recht insofern, als das Mitglied den Anspruch erwirbt,
in bezug auf Ehefähigkeit als standesgleich behandelt zu werden
a) mit den übrigen Angehörigen des Hauses, 8) mit den Gliedern
aller Familien, die nach 1815 in Deutschland regiert haben
oder in der Gegenwart daselbst regieren, y) mit den standes-
herrlichen Häusern, 8) mit außerdeutschen, europäischen,
christlichen Häusern, welche einen völkerrechtlich anerkann-
ten Staat regieren oder regiert haben; b) eine Pflicht ınso-
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