8 9. Notwendige, natürliche und zufällige Wirkungen. 117
legierter Gerichtsstand und sonstige Gerichtsprivilegien,
6. Freiheit von Steuern, Wehrpflicht, Heereslasten.
IV. A. Aus dem Vorgetragenen folgt, daß die Fumiken-
mitgliedschaft in den verschiedenen Häusern und für die ein-
zelnen Mitglieder in ein und demselben Hause keineswegs
denselben. Inhalt zu haben braucht. Beispielsweise kann das
eine natürliche Recht der Thronfolge fehlen, das andere auf
Erbfolge am Hausgut gegeben oder das gleiche Recht bei
verschiedenen Mitgliedern an verschiedene Voraussetzungen
gebunden sein. Vollkommen zutreffend bemerkt der Dresdener
Schiedspruch der lippischen Frage S. 24, die Sukzessions-
fähigkeit müsse nicht für alle Arten von Mitgliedschaftsrech-
ten die nämliche sein; sie könne für verschiedene Vermögens-
massen verschiedene Voraussetzungen haben, andere für die
Thronfolge, andere für Lehengut, für Fideikommisse, für
Allodialvermögen. Der Satz von Störk, Die agnatische Thron-
folge u.s.w. S. 38, „Familiengenossenschaft ist entweder
ganz oder gar nicht vorhanden“, steht im Widerspruch mit
der Vielgestaltigkeit der Mitgliedschaftsformen, welche die Be-
dürfnisse des praktischen Lebens zur Entstehung bringen (siehe
darüber in $ 25). Aber ganz abgesehen davon, widerspricht
dem Wesen der Familie oder der Korporation eine Abstufung
von Recht und Pflicht der Mitglieder keineswegs. Der Fami-
lienangehörige, welcher einen fremden Thron besteigt, bleibt
Familienmitglied, aber doch eines mit geringeren Pflichten und
zumeist auch geringeren Rechten. Die Ebenbürtigkeit betrifft
wesentlich nur das Eherecht. Ebenbürtigkeit ist Voraussetzung
einer vollwirksamen hochadeligen Ehe. Daß im übrigen
Ebenbürtige gleiche rechtliche Stellung haben müssen, davon
weiß das geltende Privatfürstenrecht nichts. Eingehend gegen
Störk bezüglich des von ihm behandelten Spezialfalles Triepel
a. a. 0. S.29—34.
B. Um ein Beispiel für verschiedene Behandlung anzu-
führen, so sind in Sachsen-Meiningen nach Gesetz vom
9. März 1896 Art. 2 die Prinzessinnen des herzoglichen
Spezialhauses und ihre Abkömmlinge eventuell nachfolgebe-
rechtigt in das „Sondershausvermögen“, sobald der Mannes-
stamm des herzoglichen Hauses erlischt, in die Regierung und