Allgemeiner Teil.
Erstes Kapitel.
Die Stellung des landesherrlichen Hauses und
landesherrlichen Hausrechtes zum Staate nach
gegenwärtigem Recht.
I. Die herrschende Lehre.
8 1.
I. Zuerst in tiefdringender Weise hat ın der modernen
deutschen Staatsrechtswissenschaft W. E. Albrecht in einer
Rezension von Maurenbrechers „Grundsätzen des heutigen
deutschen Staatsrechts“, welche in den Göttinger gelehrten
Anzeigen 1837 TII S. 1489—1504, 1508—1515 erschien, die
Auffassung begründet, daß der deutsche Monarch der Gegen-
wart in der Staatsgewalt nicht mehr eigenes, sondern fremdes
Recht übe, nicht mehr Herrscher über dem Staate, sondern
Organ des Staates sei!). Der moderne Staat sei nicht mehr
Objekt fremder, sondern Subjekt eigener Herrschaft. Er besitze
Persönlichkeit, und demgemäß seien die Rechte der Staats-
‚gewalt nicht mehr dem Fürsten, sondern dem Staate eigen. Der
Fürst sei nur Organ (Diener) der Staatspersönlichkeit. An Stelle
und in Vertretung des Staates übe er die Staatsgewalt aus.
1!) Vgl. Bernatsick im Archiv für öffentl. Recht Bd. V (1890) 8.246;
Jellinek, System der subj. Öffentl. Rechte 1892 8. 138; Jellinek, Recht
.des modernen Staates Bd. I (1900) 8. 59, 149, 618; Schücking, Der
‚Staat und die Agnaten 1902 8. 16.
Rehm, Modernus Fürstenrecht. 1