Full text: Modernes Fürstenrecht

Allgemeiner Teil. 
  
Erstes Kapitel. 
Die Stellung des landesherrlichen Hauses und 
landesherrlichen Hausrechtes zum Staate nach 
gegenwärtigem Recht. 
I. Die herrschende Lehre. 
8 1. 
I. Zuerst in tiefdringender Weise hat ın der modernen 
deutschen Staatsrechtswissenschaft W. E. Albrecht in einer 
Rezension von Maurenbrechers „Grundsätzen des heutigen 
deutschen Staatsrechts“, welche in den Göttinger gelehrten 
Anzeigen 1837 TII S. 1489—1504, 1508—1515 erschien, die 
Auffassung begründet, daß der deutsche Monarch der Gegen- 
wart in der Staatsgewalt nicht mehr eigenes, sondern fremdes 
Recht übe, nicht mehr Herrscher über dem Staate, sondern 
Organ des Staates sei!). Der moderne Staat sei nicht mehr 
Objekt fremder, sondern Subjekt eigener Herrschaft. Er besitze 
Persönlichkeit, und demgemäß seien die Rechte der Staats- 
‚gewalt nicht mehr dem Fürsten, sondern dem Staate eigen. Der 
Fürst sei nur Organ (Diener) der Staatspersönlichkeit. An Stelle 
und in Vertretung des Staates übe er die Staatsgewalt aus. 
1!) Vgl. Bernatsick im Archiv für öffentl. Recht Bd. V (1890) 8.246; 
Jellinek, System der subj. Öffentl. Rechte 1892 8. 138; Jellinek, Recht 
.des modernen Staates Bd. I (1900) 8. 59, 149, 618; Schücking, Der 
‚Staat und die Agnaten 1902 8. 16. 
Rehm, Modernus Fürstenrecht. 1
	        
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