418 810. Inhalt der Mitgliedschaft im weiteren und im engeren Hause.
das Domänen-, und Hausfideikommißvermögen erst hinter den
Prinzen des ganzen sächsischen bezw. des gothaischen Ge-
samthauses.
2. Inhalt der Mitgliedschaft im weiteren und im
engeren Hause.
8 10.
Die Frage, ob die aus der Familienmitgliedschaft sich
ergebenden Rechte und Pflichten nur für die Zugehörigkeit
zur Familie im engeren Sinne oder für die Mitgliedschaft ın
der regierenden Familie weiteren Sinnes gelten, haben wir
schon in unserer Abhandlung über den „Begriff des landes-
herrlichen Hauses u. s. w.“ S. 32—36 erörtert. Es erübrigt
nur, die dort gefundenen Ergebnisse hier in Kürze zu
formulieren.
I. Im allgemeinen läßt sich sagen: erst durch den Eintritt
in das landesherrliche Haus engeren Sinnes werden begründet:
1. die nur aus der Familiengewalt entspringenden Pflichten,
2. der Anteil am Familienrat und der privilegierte Gerichts-
stand. Alle anderen Pflichten und Rechte entstehen ohne
Unterordnung unter diese Gewalt und bleiben daher auch
mit Ausscheiden aus derselben bestehen.
U. A. Daß Thronfolgefähigkeit nicht durch Zugehörig-
keit zur regierenden Familie engeren Sinnes bedingt ist,
wiesen wir in $ 7 S. 100 nach. Aus einem anderen bereits
ın $ 6 S. 91 erörterten Grunde folgt, daß die Verpflichtung,
den Heiratskonsens einzuholen, schon vor Eintritt in und nach
Austritt aus der Hausgewalt besteht.
B. Wieder ein anderer Grund ist es, um dessentwillen
die Freiheit von Wehrpflicht, Heereslasten und Steuern, die
Vorrechte im Prozeß und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit
mit Ausnahme des privilegierten Gerichtsstandes, der erhöhte
strafrechtliche Schutz der Ehre und die politischen Vorrechte
im Zweifel nicht durch Unterordnung unter die landesfürst-
liche Hausgewalt bedingt sind. Alle diese Vorrechte sind
nicht verliehen wegen der nahen Beziehung zum Landesherrn,