Full text: Modernes Fürstenrecht

418 810. Inhalt der Mitgliedschaft im weiteren und im engeren Hause. 
das Domänen-, und Hausfideikommißvermögen erst hinter den 
Prinzen des ganzen sächsischen bezw. des gothaischen Ge- 
samthauses. 
2. Inhalt der Mitgliedschaft im weiteren und im 
engeren Hause. 
8 10. 
Die Frage, ob die aus der Familienmitgliedschaft sich 
ergebenden Rechte und Pflichten nur für die Zugehörigkeit 
zur Familie im engeren Sinne oder für die Mitgliedschaft ın 
der regierenden Familie weiteren Sinnes gelten, haben wir 
schon in unserer Abhandlung über den „Begriff des landes- 
herrlichen Hauses u. s. w.“ S. 32—36 erörtert. Es erübrigt 
nur, die dort gefundenen Ergebnisse hier in Kürze zu 
formulieren. 
I. Im allgemeinen läßt sich sagen: erst durch den Eintritt 
in das landesherrliche Haus engeren Sinnes werden begründet: 
1. die nur aus der Familiengewalt entspringenden Pflichten, 
2. der Anteil am Familienrat und der privilegierte Gerichts- 
stand. Alle anderen Pflichten und Rechte entstehen ohne 
Unterordnung unter diese Gewalt und bleiben daher auch 
mit Ausscheiden aus derselben bestehen. 
U. A. Daß Thronfolgefähigkeit nicht durch Zugehörig- 
keit zur regierenden Familie engeren Sinnes bedingt ist, 
wiesen wir in $ 7 S. 100 nach. Aus einem anderen bereits 
ın $ 6 S. 91 erörterten Grunde folgt, daß die Verpflichtung, 
den Heiratskonsens einzuholen, schon vor Eintritt in und nach 
Austritt aus der Hausgewalt besteht. 
B. Wieder ein anderer Grund ist es, um dessentwillen 
die Freiheit von Wehrpflicht, Heereslasten und Steuern, die 
Vorrechte im Prozeß und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
mit Ausnahme des privilegierten Gerichtsstandes, der erhöhte 
strafrechtliche Schutz der Ehre und die politischen Vorrechte 
im Zweifel nicht durch Unterordnung unter die landesfürst- 
liche Hausgewalt bedingt sind. Alle diese Vorrechte sind 
nicht verliehen wegen der nahen Beziehung zum Landesherrn,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.