Full text: Modernes Fürstenrecht

& 10. Inhalt der Mitgliedschaft im weiteren und im engeren Hause, 4119 
welche durch Unterordnung unter seine hausherrliche Gewalt 
begründet wird, sondern die unmittelbare Ursache derselben 
liegt in der Tatsache der Zugehörigkeit zu dem Hause, aus 
welchem der Landesherr hervorgeht, also in der Beziehung 
zu dem Stammesverband des Hauses. Ausschlaggebend hier- 
für ist positivrechtlich, daß unsere Reichsgesetze zumeist die 
gleichen Vorrechte den „Mitgliedern der fürstlichen Familie 
Hohenzollern, des vormaligen Königshauses Hannover, des 
vormaligen kurhessischen und des vormaligen nassauischen 
Fürstenhauses“ einräumen'). Hier bildet doch gewiß die Ab- 
stammung von einem früheren Throninhaber die unmittelbare 
Ursache. Wir vermögen uns darum auch nicht?) der Meinung 
eines reichsgerichtlichen Straferkenntnisses vom 28. Septem- 
ber 1891 in Entsch. in Strafs. Bd. XXIIS. 141ff. anzuschließen, 
wonach der privilegierte strafrechtliche Ehrenschutz des $ 97 
des Reichsstrafgesetzbuches lediglich den Familienangehörigen 
zukommen soll, welche unter der hausherrlichen Gewalt des 
Familienhauptes stehen°®). Die Begründung erscheint mir mehr 
politisch als rechtlich. Freilich vermag ich auch die Bindings 
(in seinem Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts, be- 
sonderer Teil, Bd. I 2. Aufl., 1902 S. 173) nicht zu teilen. 
Er stimmt dem Reichsgericht im Ergebnis bei; der Haus- 
angehörige, welcher einen fremden Thron besteige, verliere 
den Schutz des $ 97, weil er tatsächlich Haupt einer fremden 
Staates sei. Allein warum wird dann nicht auch grundsätz- 
lich die Sukzessionsfähigkeit verloren? Wie Binding, Störk, 
Der Austritt aus dem landesherrlichen Hause 1903, S. 22. 
Weiteres unten $ 27 a. E. 
C. In einem Punkte müssen wir unsere Meinung korrigieren. 
Wir sagten in jener Abhandlung S. 34 f. schlechthin, der 
1) Vgl. E.G. zum B.G.B. Art. 57 Abe. 2 und die Einführungsgesetze 
der Reichsjustizgesetze überhaupt, bezw. zum Teil letztere selbet. Vgl. 8. 75. 
») A. M. Störk, Austritt aus dem landesherrlichen Hause 1903 8. 5, 
7, 22 und derselbe, Agnatische Thronfolge u. s. w. 8. 51. 
*s, Gar nicht beizutreten ist dem weiteren Satze, daß wer nur ein unter 
Suzeränität stehendes Fürstentum erwerbe, aus der Familiengewalt nicht aus- 
scheide. Hiegegen auch Binding und Störk a. a. O.
	        
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