& 10. Inhalt der Mitgliedschaft im weiteren und im engeren Hause, 4119
welche durch Unterordnung unter seine hausherrliche Gewalt
begründet wird, sondern die unmittelbare Ursache derselben
liegt in der Tatsache der Zugehörigkeit zu dem Hause, aus
welchem der Landesherr hervorgeht, also in der Beziehung
zu dem Stammesverband des Hauses. Ausschlaggebend hier-
für ist positivrechtlich, daß unsere Reichsgesetze zumeist die
gleichen Vorrechte den „Mitgliedern der fürstlichen Familie
Hohenzollern, des vormaligen Königshauses Hannover, des
vormaligen kurhessischen und des vormaligen nassauischen
Fürstenhauses“ einräumen'). Hier bildet doch gewiß die Ab-
stammung von einem früheren Throninhaber die unmittelbare
Ursache. Wir vermögen uns darum auch nicht?) der Meinung
eines reichsgerichtlichen Straferkenntnisses vom 28. Septem-
ber 1891 in Entsch. in Strafs. Bd. XXIIS. 141ff. anzuschließen,
wonach der privilegierte strafrechtliche Ehrenschutz des $ 97
des Reichsstrafgesetzbuches lediglich den Familienangehörigen
zukommen soll, welche unter der hausherrlichen Gewalt des
Familienhauptes stehen°®). Die Begründung erscheint mir mehr
politisch als rechtlich. Freilich vermag ich auch die Bindings
(in seinem Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts, be-
sonderer Teil, Bd. I 2. Aufl., 1902 S. 173) nicht zu teilen.
Er stimmt dem Reichsgericht im Ergebnis bei; der Haus-
angehörige, welcher einen fremden Thron besteige, verliere
den Schutz des $ 97, weil er tatsächlich Haupt einer fremden
Staates sei. Allein warum wird dann nicht auch grundsätz-
lich die Sukzessionsfähigkeit verloren? Wie Binding, Störk,
Der Austritt aus dem landesherrlichen Hause 1903, S. 22.
Weiteres unten $ 27 a. E.
C. In einem Punkte müssen wir unsere Meinung korrigieren.
Wir sagten in jener Abhandlung S. 34 f. schlechthin, der
1) Vgl. E.G. zum B.G.B. Art. 57 Abe. 2 und die Einführungsgesetze
der Reichsjustizgesetze überhaupt, bezw. zum Teil letztere selbet. Vgl. 8. 75.
») A. M. Störk, Austritt aus dem landesherrlichen Hause 1903 8. 5,
7, 22 und derselbe, Agnatische Thronfolge u. s. w. 8. 51.
*s, Gar nicht beizutreten ist dem weiteren Satze, daß wer nur ein unter
Suzeränität stehendes Fürstentum erwerbe, aus der Familiengewalt nicht aus-
scheide. Hiegegen auch Binding und Störk a. a. O.