41% 810. Inhalt der Mitgliedschaft im weiteren und im engeren Hause.
Austritt aus der fürstlichen Hausgewalt, z. B. durch Besteigung
eines fremden Thrones, beendige nicht auch das Recht auf
Apanage (Unterhalt) gegen das bisherige Haus oder den an
dessen Stelle getretenen Staat. Denn jener Anspruch bilde
kein Korrelat der Unterordnung unter die Hausgewalt, sondern
eine Folge des erhöhten Aufwandes, den die Zugehörigkeit
zu dem Hause notwendig mache, aus welchem der Thron-
inhaber hervorgehe; dieser werde durch Austritt aus der
Familiengewalt nicht beseitigt. Wir bleiben bei dieser Auf-
fassung, fügen aber einschränkend hinzu: der Anspruch ent-
fällt, wenn das Mitglied infolge Zugehörigkeit zu einem anderen
Hause, z.B. als Träger einer Auslandskrone, einen Unterhalt
empfängt, wie er auch dem Stande des Hauses entspricht,
aus dessen Familiengewalt es ausscheidet. Diese Einschränkung
erfordert das u. a. im nächsten Paragraphen zu erörternde
Wesen der Apanage als Anspruch auf standesgemäßen Unter-
halt. Nicht ein Eintritt in bezahlten fremden Staatsdienst
(als General oder Admiral) hebt den Anspruch auf die Apanage
auf, wohl aber unter Umständen!) der Eintritt in ein fremdes
Haus. Denn es entsteht dann dort ein dem Anspruche hier
wesensgleicher Anspruch. Nicht abzusehen ist, warum, wer
anderwärts im hausrechtlichen Sinne Versorgung findet, auch
noch im Hause, aus dessen Familiengewalt er ausschied und
welchem er demgemäß nur mehr lose zugehört, Unterhalts-
ansprüche besitzen soll. Als Prinz Otto von Bayern 1832
König von Griechenland wurde, behielt er seine Apanage und
ebenso wurden den englischen Prinzen, welche den Thron
von Sachsen-Koburg-Gotha bestiegen (Edinburg, Connaught),
ihr Apanageanspruch nicht streitig gemacht. Es fand nur
teilweise ein freiwilliger Verzicht hierauf statt (siehe Störk,
Austritt S. 26). Näher $ 38 II B 2.
D. Endlich schulden wir noch den Beweis, warum die
Vorschriften über privilegierten Gerichtsstand im Gegensatze
zu den übrigen vom Staate eingeräumten Vorrechten m Zweifel
lediglich für die Mitglieder des fürstlichen Hauses im engeren
Sinne gelten sollen.
!) Nach Zorn, Deutsche Literaturzeitung 1902 Sp. 1025 schlechthin.