Full text: Modernes Fürstenrecht

41% 810. Inhalt der Mitgliedschaft im weiteren und im engeren Hause. 
Austritt aus der fürstlichen Hausgewalt, z. B. durch Besteigung 
eines fremden Thrones, beendige nicht auch das Recht auf 
Apanage (Unterhalt) gegen das bisherige Haus oder den an 
dessen Stelle getretenen Staat. Denn jener Anspruch bilde 
kein Korrelat der Unterordnung unter die Hausgewalt, sondern 
eine Folge des erhöhten Aufwandes, den die Zugehörigkeit 
zu dem Hause notwendig mache, aus welchem der Thron- 
inhaber hervorgehe; dieser werde durch Austritt aus der 
Familiengewalt nicht beseitigt. Wir bleiben bei dieser Auf- 
fassung, fügen aber einschränkend hinzu: der Anspruch ent- 
fällt, wenn das Mitglied infolge Zugehörigkeit zu einem anderen 
Hause, z.B. als Träger einer Auslandskrone, einen Unterhalt 
empfängt, wie er auch dem Stande des Hauses entspricht, 
aus dessen Familiengewalt es ausscheidet. Diese Einschränkung 
erfordert das u. a. im nächsten Paragraphen zu erörternde 
Wesen der Apanage als Anspruch auf standesgemäßen Unter- 
halt. Nicht ein Eintritt in bezahlten fremden Staatsdienst 
(als General oder Admiral) hebt den Anspruch auf die Apanage 
auf, wohl aber unter Umständen!) der Eintritt in ein fremdes 
Haus. Denn es entsteht dann dort ein dem Anspruche hier 
wesensgleicher Anspruch. Nicht abzusehen ist, warum, wer 
anderwärts im hausrechtlichen Sinne Versorgung findet, auch 
noch im Hause, aus dessen Familiengewalt er ausschied und 
welchem er demgemäß nur mehr lose zugehört, Unterhalts- 
ansprüche besitzen soll. Als Prinz Otto von Bayern 1832 
König von Griechenland wurde, behielt er seine Apanage und 
ebenso wurden den englischen Prinzen, welche den Thron 
von Sachsen-Koburg-Gotha bestiegen (Edinburg, Connaught), 
ihr Apanageanspruch nicht streitig gemacht. Es fand nur 
teilweise ein freiwilliger Verzicht hierauf statt (siehe Störk, 
Austritt S. 26). Näher $ 38 II B 2. 
D. Endlich schulden wir noch den Beweis, warum die 
Vorschriften über privilegierten Gerichtsstand im Gegensatze 
zu den übrigen vom Staate eingeräumten Vorrechten m Zweifel 
lediglich für die Mitglieder des fürstlichen Hauses im engeren 
Sinne gelten sollen. 
!) Nach Zorn, Deutsche Literaturzeitung 1902 Sp. 1025 schlechthin.
	        
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