122 811. Die öffentlichrechtl. u. d. privatrechtl. Wirkungen d. Mitgliedschaft.
2. a) Keiner Betonung bedarf, daß Haus- oder Staats-
gesetz die Frage des Gerichtsstandes auch anders zu ordnen
vermag. So haben wir z. B. oben S. 102 Anm. 1 eine lippische
Verordnung vom 15. Mai 1902 erwähnt, welche nicht einmal
allen der Familiengewalt unterstehenden Hausangehörigen
privilegierten Gerichtsstand einräumt, sondern lediglich den-
jenigen hiervon, welche im Fürstentum Lippe wohnhaft sind.
b) Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage geht Hausrecht
staatlichen Anordnungen nach, vermag also Hausgesetz ein-
seitig durch Staatsgesetz Änderungen zu erfahren. Denn es
handelt sich hier um ein Rechtsinstitut, das erst mit Auf-
lösung des alten Reiches als Rechtsfolge der Unterordnung
unter die Staatsgewalt des Familienhauptes entsteht. Dem-
gemäß läßt sich hier eine Unabhängigkeit des Hausrechtes
vom staatlichen Recht historisch nicht rechtfertigen. Eine
solche besteht lediglich für Thronfolge und was hiermit sach-
lich zusammenhängt (Ebenbürtigkeits- und Kammergutsrecht).
3. Die öffentlichrechtlichen und die privatrechtlichen
Wirkungen der Mitgliedschaft.
8 ı1.
I. Im allgemeinen kann über die rechtliche Natur der
Zugehörigkeit zum landesfürstlichen Hause ein Zweifel kaum
bestehen.
A. Das öffentlichrechtliche Wesen der landesfürstlichen
Familienaufsicht liegt gewiß klar und demgemäß auch der
gleiche Rechtscharakter der Unterordnung unter sie. Zwar
stellt jene Aufsicht kein Stück, sondern lediglich eine Per-
tinenz der Staatsgewalt dar, allein die Beziehung des Hauses
zum Staat bildet, wie wir in $ 6 sahen, die historische
Veranlassung jener Gewalt. Ihre publizistische Natur folgt
hieraus von selbst. Vgl. Seydel, Bayer. Staatsrecht Bd. I
S.209 Anm. 5 (1896). Soweit wie Triepel a. a. O.S. 94 gehen
wir allerdings nicht, daß wir aus jenem Grunde die Übung
der genannten Gewalt als eine Pflicht des Landesherrn gegen-
über dem Staate ansehen. Nicht als Rechtspflicht, sondern