Full text: Modernes Fürstenrecht

424 811. Die öffentlichrechtl. u. d. privatrechtl. Wirkungen d. Mitgliedschaft. 
Institute anzunehmen (siehe auch unten $ 34 I A). Wir 
gehen nicht soweit, wie Schulze, der bei Holtzendorff 5. Aufl. 
S. 1361ff. auch die Bestimmungen über juristische Natur, 
Umfang und Organisation des fürstlichen Hauses und das 
Recht der Befugnisse des Familienoberhauptes für solche 
„wesentlich privatrechtlichen Inhalts“ erklärt, aber auch wir 
z. B. rechnen die Lehre von Geburt und Vermählung') im 
landesfürstlichen Hause zum Privatrecht. In unserem Zu- 
sammenhange sind es zwei Materien, welchen wir im Wider- 
spruch mit der herrschenden Lehre teilweise privatrechtliehe 
Art beimessen, die Versorgung der Familienangehörigen durch 
Haus oder Staat und die Familienaufsicht. 
A. Dem öffentlichen Rechte weisen wir im Einklang mit 
der üblichen Lehre (siehe Jellinek, System der subj. öffent!. 
Rechte S. 145) die vermögensrechtliche Ausstattung des Mo- 
narchen mit einer Zirilliste seitens des Staates zu. Dieselbe 
geht in ihrer Höhe über den Gedanken des standesgemäßen 
Unterhalts hinaus. Sie dient primär Repräsentationszwecken, 
wie sie Würde und Ansehen der Krone im Staatsinteresse 
erfordern. Die Rechte der übrigen Hausangehörigen auf 
Apanage, Aussteuer, Ausstattung, Wittum u. s. w. haben keine 
so unverhältnismäßige Höhe, daß es unmöglich wäre, sie noch 
voll und ganz unter den Begriff des standesgemäßen Unter- 
halts zu bringen, wie er dem gewöhnlichen Familienrechte 
(B.G.B. 88 1679, 1603, 1610, 1620) eigentümlich ist — man 
vgl. z. B. sachsen-meiningensches Gesetz vom 9. März 1896 
zur Ergänzung des Grundgesetzes ‘Art. 8: „Die Prinzen und 
Prinzessinnen des Herzoglichen Spezialhauses erhalten... 
angemessenen Unterhalt.“ — Wo das Domanialvermögen 
(Kammergut) noch dem Hause als Stammgut (Familienfidei- 
kommiß) gehört und der Landesherr aus diesem unmittelbar 
— d. h. nicht auf dem rechtlichen Umweg über die Staats- 
kasse (wie in Baden; über Sondershausen 3.8381 A238) — eine 
Dotation empfängt, entspricht es dieser Beziehung zum Haus- 
vermögen allein, auch in der genannten Dotation lediglich 
") Anders Jellinek, System der subj. öffentl. Rechte 8. 178; wohl auch 
Triepel S. 94 Anm. 2.
	        
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