Full text: Modernes Fürstenrecht

426 8 12. Die Mitgliedschafts-Rechte und Pflichten im System. 
Rechtes, im Sinne des $ 13 des Reichsgerichtsverfassungs- 
gesetzes für eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit.e. Denn wie 
schon n $ 5 III S. 83 bemerkt, ruht jene Zuständigkeits- 
gesetzgebung vom 27. Januar 1877 auf den Rechtsanschau- 
ungen damaliger Zeit. Damals sprach man aber noch von 
Privatfürstenrecht und rechnete demzufofge, wie Familien- 
zugehörigkeit sonst, auch Familienzugehörigkeit zu regieren- 
den Häusern zu den Privatrechtssachen. Siehe auch $ 34. 
IV. Die Hausautonomie ist Öffentlichrechtlich, weil ihr 
wichtigster Gegenstand die Thronfolge ist!). Ebenso eignet 
dieser Charakter dem Rechte des landesfürstlichen Familien- 
hauptes, alle für die Erhaltung der Ehre, Ordnung und Wohl- 
fahrt des landesherrlichen Hauses angemessenen Maßregeln 
zu treffen. Der Umfang dieses Rechtes ist soweit, daß hier- 
unter vor allem auch eine Diszinlinargewalt, also ihrem 
Wesen nach etwas öffentlichrechtliches, fällt. 
4. Die Mitgliedschafts-Rechte und Pflichten im 
System. 
8 12. 
Auf Grund des bisher in diesem Kapitel Erörterten ver- 
mögen wir nun folgendes System des Inhalts der Familien- 
zugehörigkeit zu geben. 
I. Mitgliedschaftspflichten:: 
A. Im Hause weiterer Bedeutung: 
1. öffentlichrechtlich: Gehorsam gegen die allgemeine, 
der Gesamtheit der Agnaten zustehende Familien- 
gewalt; 
2. privatrechtlich: 
a) Last der Ebenbürtigkeit; 
b) Heiratskonsens (vgl. S. 91). 
B. Im Hause engeren Sinnes: 
1. öffentlichrechtlich: 
a) Anstellung oder Bestätigung des Hofstaates 
durch den Chef; 
1) A.M. Schücking 8. 44.
	        
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