426 8 12. Die Mitgliedschafts-Rechte und Pflichten im System.
Rechtes, im Sinne des $ 13 des Reichsgerichtsverfassungs-
gesetzes für eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit.e. Denn wie
schon n $ 5 III S. 83 bemerkt, ruht jene Zuständigkeits-
gesetzgebung vom 27. Januar 1877 auf den Rechtsanschau-
ungen damaliger Zeit. Damals sprach man aber noch von
Privatfürstenrecht und rechnete demzufofge, wie Familien-
zugehörigkeit sonst, auch Familienzugehörigkeit zu regieren-
den Häusern zu den Privatrechtssachen. Siehe auch $ 34.
IV. Die Hausautonomie ist Öffentlichrechtlich, weil ihr
wichtigster Gegenstand die Thronfolge ist!). Ebenso eignet
dieser Charakter dem Rechte des landesfürstlichen Familien-
hauptes, alle für die Erhaltung der Ehre, Ordnung und Wohl-
fahrt des landesherrlichen Hauses angemessenen Maßregeln
zu treffen. Der Umfang dieses Rechtes ist soweit, daß hier-
unter vor allem auch eine Diszinlinargewalt, also ihrem
Wesen nach etwas öffentlichrechtliches, fällt.
4. Die Mitgliedschafts-Rechte und Pflichten im
System.
8 12.
Auf Grund des bisher in diesem Kapitel Erörterten ver-
mögen wir nun folgendes System des Inhalts der Familien-
zugehörigkeit zu geben.
I. Mitgliedschaftspflichten::
A. Im Hause weiterer Bedeutung:
1. öffentlichrechtlich: Gehorsam gegen die allgemeine,
der Gesamtheit der Agnaten zustehende Familien-
gewalt;
2. privatrechtlich:
a) Last der Ebenbürtigkeit;
b) Heiratskonsens (vgl. S. 91).
B. Im Hause engeren Sinnes:
1. öffentlichrechtlich:
a) Anstellung oder Bestätigung des Hofstaates
durch den Chef;
1) A.M. Schücking 8. 44.