$ 13. Das Verhältnis der Haus- zur Staatsangehörigkeit. 4131
nicht Reichsangehöriger werden, weil nur durch Landewange-
hörigkeit Reichsbürgerrecht erworben wird.
Auf jeden Fall aber entbindet jene Stellung des Rechtes
des landesherrlichen Hauses im System nicht von der Not-
wendigkeit einer Erörterung des Verhältnisses von Haus- und
Staatsangehörigkeit.
U. Vom Standpunkte des geltenden Rechtes aus ist
erstens Staatsangehörigkest keine Bedingung der Hausmätglied-
schaft. Wir wiesen das ın unserer Abhandlung über „Den
Begriff des landesherrlichen Hauses u. s. w.“ S. 30 f. nach
und beziehen uns, um Wiederholungen zu vermeiden, hierauf.
Zugestimmt hat uns Triepel S. 85f. Anderer Meinung ist
Störk, Die agnatische Thronfolge im Fürstentum Lippe S. 70,
jedoch ohne nähere Begründung, und — aber wohl nur de
lege ferenda — Zorn, Deutsche Literaturzeitung 1902 Sp. 1025.
DI. Ebensowenig bewirkt aber die Zugehörigkeit zum
landesherrlichen Hause im engeren oder weiteren Sinne
‚Staatsangehörigkeit.
A. Auch dies führten wir schon in jener Abhandlung
S. 29 unten und 30 oben aus. Nur eine scheinbare Ausnahme
stellt der Erwerb der Familienzugehörigkeit durch Übernahme
des Thrones dar (siehe ebenda S.31f. und Gg. Meyer $ 76a. E.).
Denn was hier die Staatsangehörigkeit bewirkt, ist nicht der
Eirwerb der Familienmitgliedschaft (in specie Familienhauptstel-
lung), sondern der Erwerb der Staatsbauptstellung. Durch Er-
werb der letzteren wird der englische Prinz, welcher den Thron
von Sachsen-Koburg und Gotha besteigt, koburg-gothaischer
'Staats- und damit auch deutseher Reichsangehöriger; desgleichen
nach dem allgemeinen Grundsatz, daß Ehefrau und Kinder die
Staatsangehörigkeit der Eltern im Zweifel teilen, seine Ge-
-mahlin und seine Kinder, soweit die Voraussetzungen des
$ 11 des Reichsgesetzes über Erwerbung und Verlust des
.Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 gegeben
:#nd. Der Erwerb erstreckt sich demgemäß nur auf minder-
jährige Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Staatshaupt
kraft elterlicher Gewalt zukommt, und jedenfalls nicht auf
Töchter, die verheiratet sind oder gewesen sind. Abgesehen
davon kann der Landesfürst für seine ganze Familie und so-
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