Full text: Modernes Fürstenrecht

132 8 13. Das Verhältnis der Haus- zur Staatsangehörigkeit. 
gar in Analogie von Staatsangehörigkeitsgesetz $ 9 für sich 
bestimmen, daß die Übernahme des Thrones durch ihn für 
seine Familie bezw. sogar für ihn nicht Staatsangehörigkeit 
begründe, eine Bestimmung, die aber allerdings zu ihrer 
Gültigkeit ministerieller Gegenzeichnung bedarf. — Daß ledig- 
lich die Übernahme der Staatshauptstellung solche Wirkung 
besitzt, beweist noch folgendes: Ein Prinz, welcher die 
regierende Fürstin eines anderen Staales ehelicht, tritt damit 
von selbst (siehe unten $ 21) in die Familie seiner Gemahlin 
ein. Es folgt dies durch Analogie aus dem allen Hausgesetzen 
gemeinschaftlichen Satz, daß die Gemahlin des Landesfürsten 
zur landesfürstlichen Familie rechnet. Der Grund ist für sie, 
wie für die Gemahlinnen der Prinzen, die nahe Beziehung 
zum Staatshaupte. Eine gleich nahe ist beim Gemahl der 
Fürstin gegeben. Nur der Unterschied besteht: der Gemahl 
tritt, weil er das Haupt der Ehe, nur in die Familie weiteren 
Sinnes ein; Unterordnung unter die Familiengewalt seiner 
Frau würde Vertrag voraussetzen. Würde die Familienmit- 
gliedschaft (im weiteren Sinne) Staatsangehörigkeit begründen, 
so wäre es nicht erforderlich, dieselbe den betreffenden aus- 
wärtigen Prinzen besonders zu verleihen. Dies ist aber in 
den beiden bekannten Fällen geschehen, die unserer nächsten 
Geschichte angehören. Der Prinz Albert von Koburg-Gotha 
wurde durch besondere Staatsakte vom 24. Januar und 
7. Februar 1840 als englischer Staatsangehöriger naturalisiert !) 
und ebenso erhielt Herzog Heinrich von Mecklenburg durch 
besonderes Gesetz vom 26. Januar 1901 die niederländische 
Naturalisation. Diese Naturalisationsgesetze ergingen sogar 
vor der Eheschließung, die am 10. Februar 1840, bezw. 
6. Februar 1901 stattfand. Andererseits darf aus letzterem 
Grunde aber keineswegs geschlossen werden, daß die Staats- 
angehörigkeit Bedingung des Eintritts in das landesfürstliche 
Haus sei. Wäre das anzunehmen, so würde hier und dort in 
den königlichen Verordnungen, welche die Rangstellung des 
!) Siehe Störk, Austritt 8. 23; Lehwefs, Rechtsfragen bei Verheiratung 
einer regierenden, insbesondere einer deutschen Fürstin mit einem auswärtigen 
Prinzen, im Archiv £. öffentl. Recht Bd. XII S. 514.
	        
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