Full text: Modernes Fürstenrecht

134 813. Das Verkältsis der Haus- zur Btastsangehörigkeit. 
gehörigkeit, keineswegs aber Familienmitgliedschaft. Das 
Fortbestehen der Familienmitgliedschaft verhindert keineswegs 
die allgemeinen Prinzipien zufolge (Entlassung aus dem 
Staatsverband u. s. w.) eintretende Beendigung der Staats- 
mitgliedschaft. 
V. Nicht minder aber gilt: Verlust der Hausmitgliedschaft 
beendigt nicht auch die Staatsangehörigkeit. Durch Vermählung 
mit dem Angehörigen eines anderen Hauses tritt die Prinzessin 
aus ihrer bisherigen Familie im engeren Sinne aus, keines- 
wegs auch aber aus dem Staatsverbande. Soll auch diese 
enden, so bedarf es hierfür eines besonderen Verlustgrundes 
(z. B. zehnjähriger Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes). 
Anders liegt die Sache auch nicht, wenn die Familien- 
mitgliedschaft (engeren Sinnes) infolge Übernahme eines frem- 
den Thrones erlischt (siehe unten $ 27). Hier hört zugleich die 
Staatsangehörigkeit auf, aber nicht, weil durch jene Thron- 
übernahme ein Ausscheiden aus dem Hause geschieht, sondern 
unmittelbar, weil die Throninhaberschaft mit Unterordnung 
unter fremde Staatsgewalt unverträglich ist. Denn aus dem 
völkerrechtlichen Prinzip der Unabhängigkeit, d. h. internatio- 
nalen Gleichheit der Staaten hat das Völkerrecht auch abge- 
leitet die Unabhängigkeit ıhrer obersten Vertreter, der 
Staatshäupter, von fremder Staatsgewalt!. Wer deutscher 
Reichsfürst wird, erwirbt deutsche Staatsangehörigkeit und 
verliert jede andere. „Jeder deutsche Reichsfürst ist Deutscher 
und zwar — im Zweifel (fügen wir ein) — ausschließlich „Deut- 
scher“?). Wer einen fremden Thron besteigt, erwirbt die dortige 
Staatsangehörigkeit und verliert die deutsche. Der englische Prinz, 
welcher Herzog von Koburg und Gotha wird, bleibt englischer 
Prinz (Mitglieddesdortigen Herrscherhauses), hört aber von selbst 
auf, englischer Untertan zu sein. Dasselbe galt für die beiden 
letzten Könige von Hannover Ernst August und Georg V. Der 
“Emm nn 
) Vgl. Begriff des landesherrlichen Hauses 8. 22; ferner Neubecker 
.S. 57ff., ohne aber dessen Gründe mir aneignen zu wollen. 
*) Zorn, Deutsche Literaturzeitung 1902 Sp. 1025; s. auch Hübler, 
"Die Magistraturen des völkerrechtlichen Verkehrs und die Exterritorialität 
390 8. 105.
	        
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