Full text: Modernes Fürstenrecht

4140 8 14. Begriff und Einteilung des Fürstenrechtes. 
Recht der regierenden Familien. Es umfaßt auch das Recht 
der Familien, welche nach 1815 aufgehört haben, regierende 
Häuser zu sein (fürstliche Familie Hohenzollern, hannoversches, 
kurhessisches, nassautsches und schleswig-holsteinsches Fürsten- 
haus). In weitgehender Weise sind diese Häuser, namentlich 
das fürstlich hohenzollernsche, von preußischem Landes- und 
deutschem Reichsrecht den regierenden Häusern gleichgestellt 
(siehe B.G.B. [E.G. Art. 57] und seine Nebengesetze und die 
Reichsjustizgesetze in neuer Fassung). Nur bei einem ist dies 
nicht der Fall, beim Hause Schleswig-Holstein. Vgl. $ 58. 
3. Demgemäfs zerfällt das moderne deutsche Fürstenrecht 
in zwei Teile, in das Recht der regierenden deutschen Fürsten- 
häuser und in das Recht der deutschen Fürstenhäuser, welche 
nach 1815 aufgehört haben, im Gebiete des Deutschen Reiches 
zu regieren. 
B. 1. Das Recht dieser zwei Gruppen teilen wir nicht in 
Fürstenprivatrecht und Fürstenstaatsrecht oder, wie Schulze 
sagt, in privatrechtliches und staatsrechtliches Fürstenrecht 
ein, sondern in privates und öffentliches Fürstenrecht, einmal, 
weil nicht alles vom Staate geordnete nichtprivatrechtliche 
Fürstenrecht gerade dem Staatsrechte zuzuweisen ist (z. B. 
erhöhter strafrechtlicher Schutz von R.Str.G.B. $$ 96, 97), 
und dann, weil nicht alles öffentliche (wie auch nicht alles 
private) Fürstenrecht auf einer vom einzelstaatlichen Rechte 
abhängigen Rechtsquelle beruht. In bezug auf bürgerliches 
Recht, Prozefsrecht, Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dann 
in bezug auf Thronfolge und was damit zusammenhängt (Erb- 
lichkeit, Primogenitur, agnatisches Prinzip, Linealfolge), stellt 
das fürstliche Hausrecht heute noch eine vom gliedstaatlichen 
Recht unabhängige Rechtsordnung dar. Vgl. $S 41 IA 1. 
2. Die Ausscheidung des Standesherrenrechtes aus dem 
Fürstenrecht bringt weiter mit sich, daß wir viel mehr Materien, 
als Schulze tut, dem öffentlichen Fürstenrechte zuweisen. 
Nach Schulze (bei Holtzendorff S. 1361 ff.) wären wesentlich 
privatrechtlichen Inhalts juristische Natur, Umfang und Organi- 
sation des hochadeligen Hauses, die Befugnisse des Familien- 
oberhauptes, die Vermählungen, die Anordnungen über die 
Privatvormundschaften, das Hausvermögen, die Versorgung
	        
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