4140 8 14. Begriff und Einteilung des Fürstenrechtes.
Recht der regierenden Familien. Es umfaßt auch das Recht
der Familien, welche nach 1815 aufgehört haben, regierende
Häuser zu sein (fürstliche Familie Hohenzollern, hannoversches,
kurhessisches, nassautsches und schleswig-holsteinsches Fürsten-
haus). In weitgehender Weise sind diese Häuser, namentlich
das fürstlich hohenzollernsche, von preußischem Landes- und
deutschem Reichsrecht den regierenden Häusern gleichgestellt
(siehe B.G.B. [E.G. Art. 57] und seine Nebengesetze und die
Reichsjustizgesetze in neuer Fassung). Nur bei einem ist dies
nicht der Fall, beim Hause Schleswig-Holstein. Vgl. $ 58.
3. Demgemäfs zerfällt das moderne deutsche Fürstenrecht
in zwei Teile, in das Recht der regierenden deutschen Fürsten-
häuser und in das Recht der deutschen Fürstenhäuser, welche
nach 1815 aufgehört haben, im Gebiete des Deutschen Reiches
zu regieren.
B. 1. Das Recht dieser zwei Gruppen teilen wir nicht in
Fürstenprivatrecht und Fürstenstaatsrecht oder, wie Schulze
sagt, in privatrechtliches und staatsrechtliches Fürstenrecht
ein, sondern in privates und öffentliches Fürstenrecht, einmal,
weil nicht alles vom Staate geordnete nichtprivatrechtliche
Fürstenrecht gerade dem Staatsrechte zuzuweisen ist (z. B.
erhöhter strafrechtlicher Schutz von R.Str.G.B. $$ 96, 97),
und dann, weil nicht alles öffentliche (wie auch nicht alles
private) Fürstenrecht auf einer vom einzelstaatlichen Rechte
abhängigen Rechtsquelle beruht. In bezug auf bürgerliches
Recht, Prozefsrecht, Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dann
in bezug auf Thronfolge und was damit zusammenhängt (Erb-
lichkeit, Primogenitur, agnatisches Prinzip, Linealfolge), stellt
das fürstliche Hausrecht heute noch eine vom gliedstaatlichen
Recht unabhängige Rechtsordnung dar. Vgl. $S 41 IA 1.
2. Die Ausscheidung des Standesherrenrechtes aus dem
Fürstenrecht bringt weiter mit sich, daß wir viel mehr Materien,
als Schulze tut, dem öffentlichen Fürstenrechte zuweisen.
Nach Schulze (bei Holtzendorff S. 1361 ff.) wären wesentlich
privatrechtlichen Inhalts juristische Natur, Umfang und Organi-
sation des hochadeligen Hauses, die Befugnisse des Familien-
oberhauptes, die Vermählungen, die Anordnungen über die
Privatvormundschaften, das Hausvermögen, die Versorgung