8 14. Begriff und Einteilung des Fürstenrechtes. 141
der Hausmitglieder, staatsrechtlich die Thronfolge, Regent-
schaft und Gerichtsstand.
Wir teilen anders ein. Vor allem haben dieselben Materien
bei regierenden und nichtregierenden (depossedierten) Häusern
keineswegs auch die gleiche Natur. Bei den regierenden
Häusern kommt die Beziehung zum Staatshaupt in Betracht.
Bei ihnen erklärt sich ihre besondere Rechtsstellung in der
Hauptsache schon aus diesem ihrem Wesen. Bei den anderen
Familien dagegen findet sie ihre Erklärung lediglich aus be-
sonderer Anordnung des Staates. Soweit solche also nicht
vorliegt, haben wir es hier, nachdem die Beziehung zu einem
Staatshaupte weggefallen, mit privatrechtlichen Erscheinungen
zu tun. Die Fragen der juristischen Natur, des Umfangs und
der Organisation des Hauses und die Fragen der Befugnisse
des Familienhauptes und der hausgesetzgebenden Gewalt ge-
hören hier wesentlich dem Privatrechte an (siehe schon
oben $ 6).
UI. Was wir bezüglich der regierenden Häuser zum
privaten, bezw. öffentlichen Rechte rechnen, ergibt sich im
allgemeinen schon aus unserer Charakterisierung der Mit-
gliedschaftspflichten und Mitgliedschaftsrechte in $$ 11 und 12.
Hiernach müßten wir aber gewisse, aus privat- und öffentlich-
rechtlichen Bestandteilen bestehende, sogenannte gemischte
Rechtsinstitute bei streng systematischer Darstellung in ver-
schiedenen Teilen des Systems behandeln, so z. B. die Lehre
von Erwerb und Verlust der Familienzugehörigkeit und von
der Familiengewalt. Wir tun es nicht, um sachlich Zusammen-
hängendes nicht räumlich trennen zu müssen. Wir stellen
solche gemischte Materien vielmehr in den Rechtsteil, welchem
sie nach ihrer Natur vorwiegend zugehören.