Full text: Modernes Fürstenrecht

8 14. Begriff und Einteilung des Fürstenrechtes. 141 
der Hausmitglieder, staatsrechtlich die Thronfolge, Regent- 
schaft und Gerichtsstand. 
Wir teilen anders ein. Vor allem haben dieselben Materien 
bei regierenden und nichtregierenden (depossedierten) Häusern 
keineswegs auch die gleiche Natur. Bei den regierenden 
Häusern kommt die Beziehung zum Staatshaupt in Betracht. 
Bei ihnen erklärt sich ihre besondere Rechtsstellung in der 
Hauptsache schon aus diesem ihrem Wesen. Bei den anderen 
Familien dagegen findet sie ihre Erklärung lediglich aus be- 
sonderer Anordnung des Staates. Soweit solche also nicht 
vorliegt, haben wir es hier, nachdem die Beziehung zu einem 
Staatshaupte weggefallen, mit privatrechtlichen Erscheinungen 
zu tun. Die Fragen der juristischen Natur, des Umfangs und 
der Organisation des Hauses und die Fragen der Befugnisse 
des Familienhauptes und der hausgesetzgebenden Gewalt ge- 
hören hier wesentlich dem Privatrechte an (siehe schon 
oben $ 6). 
UI. Was wir bezüglich der regierenden Häuser zum 
privaten, bezw. öffentlichen Rechte rechnen, ergibt sich im 
allgemeinen schon aus unserer Charakterisierung der Mit- 
gliedschaftspflichten und Mitgliedschaftsrechte in $$ 11 und 12. 
Hiernach müßten wir aber gewisse, aus privat- und öffentlich- 
rechtlichen Bestandteilen bestehende, sogenannte gemischte 
Rechtsinstitute bei streng systematischer Darstellung in ver- 
schiedenen Teilen des Systems behandeln, so z. B. die Lehre 
von Erwerb und Verlust der Familienzugehörigkeit und von 
der Familiengewalt. Wir tun es nicht, um sachlich Zusammen- 
hängendes nicht räumlich trennen zu müssen. Wir stellen 
solche gemischte Materien vielmehr in den Rechtsteil, welchem 
sie nach ihrer Natur vorwiegend zugehören.
	        
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