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Annahme an Kindessiatt hat wohl, sie müßte denn, was
vorkommt!), ausdrücklich verboten und für nichtig erklärt
sein, die gewöhnlichen bürgerlichen Wirkungen, aber Haus-
zugehörigkeit begründet sie nicht. Ausdrücklich sagt dies das
meiningsche Staatsgesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes
vom 9. März 1896 Art. 12: „Der an Kindesstatt Ange-
nommene wird nicht Mitglied des Herzoglichen Spezial-
hauses.“ Neuerdings wird die Adoption durch Mitglieder des
Hauses im engeren Sinne von landesfürstlicher Zustimmung
abhängig gemacht — so das ebengenannte Gesetz Sachsen-
Meiningens Art. 12 —; ältere Hausrechte sind, um die Mög-
lichkeit einer Störung der Thronfolgeordnung tunlichst von
vorneherein abzuschneiden, so hart, daß sie den Mitgliedern
engeren Sinnes sogar jede Adoption untersagen. Man ver-
gleiche die Hausgesetze von Bayern Tit. IH 8 5, Sachsen $ 13,
Koburg-Gotha Art. 97, Waldeck $ 12. — Das napoleonische
Statut für die kaiserlich französische Familie vom 30. März 1806
dagegen erklärte für Hausmitglieder auch die Adoptivkinder
Napoleons und deren legitime Deszendenz.
OH. A. Regelmäßig ist Hausmitglied nur, wer in der
männlichen Linie von dem gemeinsamen Stammvater ab-
stammt, also der Prinz und die Prinzessin, für welche die
Abstammung vom ersten Erwerber in jeder Generation, die
zwischen ihnen und dem letzteren liegt, durch Männer vermittelt
wird (Agnaten und agnatische Kognatin). Sonst ıst ja Thronfolge-
fähigkeit keine Bedingung der Hausmitgliedschaft. Auch wenn
Kognatenerbfolge ausgeschlossen ist, gehört die von Agnaten
abstammende Prinzessin bis zu ihrer Vermählung zum Hause
im engeren wie im weiteren Sinne. Aber weil Thronfolge-
recht der Kognaten die Ausnahme bildet — es gilt in Bayern,
Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Meiningen, Waldeck,
Schaumburg-Lippe, beiden Schwarzburg, Lippe — stellt bei
ihnen Thronfolgefähigkeit eine Bedingung der Hauszugehörig-
keit dar, jeder Hauszugehörigkeit, auch der weiteren Sinnes.
Nur wenn diese Voraussetzung gegeben, unterstehen Kognaten
noch der allgemeinen Hausgewalt und haben noch Anspruch
auf andere mitgliedschaftliche Ehrenrechte als den Titel.
1) Z. B. Hausgesetz für Koburg-Gotha Art. 97.