Full text: Modernes Fürstenrecht

146 $ 15. Allgemeines. 
gesetze grundsätzlich nur das landesherrliche Haus engeren 
Sıinnes definieren und im Auge haben. Jedoch entspricht es 
der höfischen Übung (höfischen Kourtoisie), solch kognatischen 
Verwandten in Hinblick auf die verwandtschaftlichen Bande 
am Hofe bevorzugte fürstliche Ehren zu erweisen. 
F. Sollen die Abkömmlinge der Prinzessin Mitglieder des 
Stammhauses der letzteren werden, so muß die Familie, in 
welche die Prinzessin heiratet, eine ebenbürtige sein. Ist sie 
eine hochadelige, so erwerben jene Abkömmlinge demgemäß 
hier Agnatschaft. Sıe gehören also zwei hochadeligen Häusern 
an, dem einen als Kognaten, dem anderen als Agnaten. Im 
letzteren besitzen sie dann den Prinzen- bezw. Prinzessinnen- 
titel. Hier stehen sie unter landesfürstlicher Familiengewalt, 
wenn das Haus ein regierendes ist. 
G. Ausnahmsweise gehören die Abkömmlinge beiden 
Häusern als Aynaten an. Dieser Fall ıst dann gegeben, wenn 
ihre Mutter in ihrem Stammhause regierende Fürstin wird, 
die Krone auf sie übergeht. Dadurch verwandeln sich ihre 
Abkömmlinge in Agnaten des Hauses. Sie bilden von da ab 
die Agnaten desselben und sind so Agnaten zweier Häuser. 
Näheres über diesen Fall unten $ 21 IV. 
IH. Juristisch interessant ist ein Vergleich mit der Ab- 
stammung als Erwerbsgrund der Staatsangehörigkeit. Hier er- 
werben eheliche Kinder die Staatsangehörigkeit des Vaters, 
uneheliche die der Mutter, während die Mitgliedschaft zu einem 
fürstlichen Hause einerseits überhaupt nur durch eheliche 
Geburt erworben wird, andererseits eheliche Kinder aus standes- 
gleicher Ehe nicht bloß die Mitgliedschaft im Hause des 
Vaters, sondern unter der angegebenen Voraussetzung auch 
die im Hause der Mutter erwerben. 
IV. Die Tatsache, daß nur eheliche Abstammung und 
lediglich Abstammung aus ebenbürtiger Ehe Mitgliedschaft 
begründen und als ebenbürtig vor allem Mitglieder anderer 
regierender Häuser in Betracht kommen, ist es leicht mög- 
lich, daß jemand zugleich mehreren regierenden Häusern als 
Mitglied im Rechtssinne angehört, gewöhnlich dem einen als: 
Agnat und Mitglied im engeren Sinne, dem anderen als Kog- 
nat und Mitglied im weiteren Sinne; nicht ausgeschlossen ist.
	        
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