Full text: Modernes Fürstenrecht

8 16. Eheliche Abstammung, 447 
auch, daß er ın beiden Häusern Agnatschaft und vielleicht 
sogar engere Mitgliedschaft besitzt (vgl. darüber unten $ 21 
a. E.). Auch durch Abstammung nur von einem Elternteil 
kann mehrfache Hauszugehörigkeit erworben werden, diesz.B. 
dann, wenn die jüngere Linie eineg landesfürstlichen Hauses 
zugleich selbst in einem anderen Staate die Herrschaft besitzt, 
z. B. die Linie Lippe-Alverdissen des Hauses Lippe die Herr- 
schaft in der Grafschaft (seit 1807 Fürstentum) Schaumburg 
(seit 1647). 
ß) Eheliche Abstammung. 
$ 16. 
I. Die natürliche Abstammung muß eine eheliche sein. 
Uneheliche Kinder sind ausgeschlossen auch bei nachfolgender 
Legitimation. 
H. A. 1. Eheliche Abstammung bedeutet Abstammung 
aus einer Ehe und letzteres ist nur gegeben, wenn die ganze 
Herkunft, also auch die Zeugung auf die Ehe sich gründet. 
Der vor der Ehe Empfangene, wenn auch ın der Ehe 
Geborene, wird nicht Hausmitglied. Wohl sagen das olden- 
burgische (Art. 2) und das koburg-gothaische (Art. 1) Haus- 
gesetz näher: „aus ebenbürtiger Ehe durch rechtmäßige 
Geburt abstammen“. Allein hiermit will nichts vom gemeinen 
Privatfürstenrechte Abweichendes statuiert sein, wie ein Ver- 
gleich der übrigen Familiengesetze mit den einschlägigen 
Verfassungsbestimmungen derselben Staaten ergibt. Im 
bayerischen (Tit.I $ 1), königlich sächsischen ($ 1), württem- 
bergischen (Art. 1) und waldeckschen ($ 2) Hausgesetz heißt 
es lediglich: Mitglieder des Hauses sind die Prinzen und 
Prinzessinnen, welche vondem gemeinsamen Stammvater „durch 
(rechtmäßige, ebenbürtige) Ehen“ (Bayern, Sachsen), bezw. 
„aus (rechtmäßigen, ebenbürtigen) Ehen“ herrühren (Württ., 
Waldeck); dagegen in den diesbezüglichen Verfassungsurkun- 
den zum Teil, so z. B. in der bayerischen Tit. U $ 3: „Zur 
Successionsfähigkeit wird eine rechtmäßige Geburt aus einer 
ebenbürtigen . . . Ehe gefordert“. Es fehlt jeder Grund an- 
zunehmen, daß in den Verfassungsurkunden anderes gesagt 
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