150 8 16. Eheliche Abstammung.
ruhen? E.G. z. B.G.B. Art. 57 und 58 läßt nur „Vorschriften
der Hausverfassungen“ dem Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeben.
Allein der Gesetzgeber weıß doch, daß viele Häuser kein
kodifiziertes Hausrecht besitzen. Wie „Landesgesetz“ = Landes-
recht ist, bedeutet demgemäß auch Hausverfassung Hausrecht
und daher auch Hausobservanz und gemeines Hausrecht, d. h.
Gesetzes- oder Gewohnheitsrecht für den ganzen Geburtsstand
des hohen Adels, also das, was man früher gemeines Privat-
fürstenrecht nannte, bezw. wir heute gemeines Fürsten- und
Standesherrenrecht nennen würden.
IV. Im übrigen weist das fürstliche Hausrecht bezüglich
der Frage der Abstammung aus bürgerlich gültiger Ehe keine
Abweichungen auf, gilt daher gewöhnliches bürgerliches Recht,
somit insbesondere:
A. Was — von jenen zwei Ausnahmen abgesehen —
B.G.B. $8$ 1591—1600 über „ehelöiche Abstammung“ vorschreibt,
vor allem also die Bestimmung der Schwangerschaftszeit auf
302 Tage, der Empfängniszeit auf regulär den 181.—302. Tag
vor dem Tag der Geburt.
B. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die
materiellen Eheerfordernisse (Ehehindernisse): B.G.B.$$ 1303 ff.,
namentlich also auch die Vorschriften über Einwilligung der
Eltern ($$ 1305, 1307, 1308).
C. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und Per-
sonenstandsgesetzes über die Form der Eheschließung (Abschluß
vor einem Standesbeamten $$ 1317, 1318). Nur hält Personen-
standsgesetz $ 72 für im Deutschen Reiche regierende Häuser
und die fürstliche Familie Hohenzollern Observanz in betreff
Stellvertretung der Verlobten und Aufgebot aufrecht. Die
Verlobten dürfen sich unter der Voraussetzung diesbezüglichen
besonderen Hausrechtes — gemeines ist es nicht — bei der
Willenserklärung vor dem Standesbeamten vertreten lassen.
Aufgebot ist lediglich erforderlich, wenn es dem Hausber-
kommen entspricht. Letzteres entscheidet auch vor dem ge-
wöhnlichen bürgerlichen Rechte über die Form des Auf-
gebotes.