Full text: Modernes Fürstenrecht

150 8 16. Eheliche Abstammung. 
ruhen? E.G. z. B.G.B. Art. 57 und 58 läßt nur „Vorschriften 
der Hausverfassungen“ dem Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeben. 
Allein der Gesetzgeber weıß doch, daß viele Häuser kein 
kodifiziertes Hausrecht besitzen. Wie „Landesgesetz“ = Landes- 
recht ist, bedeutet demgemäß auch Hausverfassung Hausrecht 
und daher auch Hausobservanz und gemeines Hausrecht, d. h. 
Gesetzes- oder Gewohnheitsrecht für den ganzen Geburtsstand 
des hohen Adels, also das, was man früher gemeines Privat- 
fürstenrecht nannte, bezw. wir heute gemeines Fürsten- und 
Standesherrenrecht nennen würden. 
IV. Im übrigen weist das fürstliche Hausrecht bezüglich 
der Frage der Abstammung aus bürgerlich gültiger Ehe keine 
Abweichungen auf, gilt daher gewöhnliches bürgerliches Recht, 
somit insbesondere: 
A. Was — von jenen zwei Ausnahmen abgesehen — 
B.G.B. $8$ 1591—1600 über „ehelöiche Abstammung“ vorschreibt, 
vor allem also die Bestimmung der Schwangerschaftszeit auf 
302 Tage, der Empfängniszeit auf regulär den 181.—302. Tag 
vor dem Tag der Geburt. 
B. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die 
materiellen Eheerfordernisse (Ehehindernisse): B.G.B.$$ 1303 ff., 
namentlich also auch die Vorschriften über Einwilligung der 
Eltern ($$ 1305, 1307, 1308). 
C. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und Per- 
sonenstandsgesetzes über die Form der Eheschließung (Abschluß 
vor einem Standesbeamten $$ 1317, 1318). Nur hält Personen- 
standsgesetz $ 72 für im Deutschen Reiche regierende Häuser 
und die fürstliche Familie Hohenzollern Observanz in betreff 
Stellvertretung der Verlobten und Aufgebot aufrecht. Die 
Verlobten dürfen sich unter der Voraussetzung diesbezüglichen 
besonderen Hausrechtes — gemeines ist es nicht — bei der 
Willenserklärung vor dem Standesbeamten vertreten lassen. 
Aufgebot ist lediglich erforderlich, wenn es dem Hausber- 
kommen entspricht. Letzteres entscheidet auch vor dem ge- 
wöhnlichen bürgerlichen Rechte über die Form des Auf- 
gebotes.
	        
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