4152 8 17. Ebenbürtigkeit,
standesherrlicher Familien; außerdem nur Angehörige „fürst-
licher oder gut gräflicher Häuser“, in welch letzteren
Fällen jedoch „die Frage, ob die Vermählung eine eben-
bürtige sei, von dem Familienrate zu entscheiden ist.“
Das Oldenburger Hausgesetz vom 1. September 1872 fixiert:
„Als ebenbürtig sind diejenigen Ehen zu betrachten, welche
Mitglieder des großherzoglichen Hauses unter sich ein-
gehen, oder mit Mitgliedern eines anderen christlichen
souveränen (will sagen: regierenden) Hauses, oder mit Mit-
gliedern solcher Häuser, welchen nach Art. XIV des deutschen
Bundesakte das Recht der Ebenbürtigkeit zusteht“!), wobei
hinsichtlich der mediatisierten Häuser noch die Voraussetzung
!) Außerdem enthielt das khannoversche Hausgesetz vom 19. November
1836 eine ausdrückliche Bestimmung. Dieselbe (Kap. DI 8 2) stimmte mit
derjenigen des Oldenburger Hausgesetzes bis auf den Punkt überein, daß für
Angehörige „anderer souveräner Häuser“ nicht christliche Religion als Be-
dingung gesetzt war. — Das fürstlich hohensollernsche Hausgesetz vom
24. Januar 1821 Tit. IV 8 10 (Schulze III 8. 764) verfügt, daß „jene Ver-
mählungen allein für standesmäßig gehalten werden sollen, welche mit einer
Person aus dem alten hohen Adel [d. h. altfürstlichen oder altgräflichen
reichsständischen Häusern], oder aus einer dem Grafenstarde gleich ge-
achteten Familie [also neufürstlichen oder neugräflichen reichsständischen oder
mit dem Titel eines Reichsfürsten oder Reichsgrafen ausgezeichneten nicht-
reichsständischen, also niedrigadeligen Familie] eingegangen werden“. — Das
Waldecksche Hausgesetz $ 7 erklärt für ebenbürtig Ehen von Mitgliedern
des fürstlichen Hauses unter sich oder mit Mitgliedern eines anderen souve-
ränen Hauses oder aber mit ebenbürtigen Mitgliedern solcher Häuser, welche
nach Bundesakte Art, 14 den Souveränen ebenbürtig sind. Durch Analogie
darf hier geschlossen werden, daß auch Angehörige nach 1815 entthronter
Häuser standesgleich gelten. — Wenn der Beschluß der drei regierenden
Herren zu Reufs vom 10. November 1844, die Genehmigung der Ehen be-
treffend (siehe Schulse II S. 356), u. a. dahin lautet, daß die Einwilligung
des regierenden Herren niemals versagt werden soll, wenn die Verlobte einem
fürstlichen Hause, welches Mitglied des Deutschen Bundes war, oder einem
nach Art. 14 der Bundesakte in Deutschland ebenbürtigen Hause angehört,
so will hiermit keineswegs gesagt sein, daß nur Mitglieder genannter Häuser
im Sinne des reussischen Hausrechtes ebenbürtig seien. — Über die übrigen
Fürstenhäuser Bollmann, Die Lehre von der Ebenbürtigkeit in deutschen
Fürstenhäusern bei Joh. Stephan Pütter und Joh. Jak. Moser und ihre Be-
deutung für das heutige Recht 1897 8.68; Schulse, Lehrbuch des deutschen
Staaterechts Bd. I (1881) 8. 222.