Full text: Modernes Fürstenrecht

4152 8 17. Ebenbürtigkeit, 
standesherrlicher Familien; außerdem nur Angehörige „fürst- 
licher oder gut gräflicher Häuser“, in welch letzteren 
Fällen jedoch „die Frage, ob die Vermählung eine eben- 
bürtige sei, von dem Familienrate zu entscheiden ist.“ 
Das Oldenburger Hausgesetz vom 1. September 1872 fixiert: 
„Als ebenbürtig sind diejenigen Ehen zu betrachten, welche 
Mitglieder des großherzoglichen Hauses unter sich ein- 
gehen, oder mit Mitgliedern eines anderen christlichen 
souveränen (will sagen: regierenden) Hauses, oder mit Mit- 
gliedern solcher Häuser, welchen nach Art. XIV des deutschen 
Bundesakte das Recht der Ebenbürtigkeit zusteht“!), wobei 
hinsichtlich der mediatisierten Häuser noch die Voraussetzung 
!) Außerdem enthielt das khannoversche Hausgesetz vom 19. November 
1836 eine ausdrückliche Bestimmung. Dieselbe (Kap. DI 8 2) stimmte mit 
derjenigen des Oldenburger Hausgesetzes bis auf den Punkt überein, daß für 
Angehörige „anderer souveräner Häuser“ nicht christliche Religion als Be- 
dingung gesetzt war. — Das fürstlich hohensollernsche Hausgesetz vom 
24. Januar 1821 Tit. IV 8 10 (Schulze III 8. 764) verfügt, daß „jene Ver- 
mählungen allein für standesmäßig gehalten werden sollen, welche mit einer 
Person aus dem alten hohen Adel [d. h. altfürstlichen oder altgräflichen 
reichsständischen Häusern], oder aus einer dem Grafenstarde gleich ge- 
achteten Familie [also neufürstlichen oder neugräflichen reichsständischen oder 
mit dem Titel eines Reichsfürsten oder Reichsgrafen ausgezeichneten nicht- 
reichsständischen, also niedrigadeligen Familie] eingegangen werden“. — Das 
Waldecksche Hausgesetz $ 7 erklärt für ebenbürtig Ehen von Mitgliedern 
des fürstlichen Hauses unter sich oder mit Mitgliedern eines anderen souve- 
ränen Hauses oder aber mit ebenbürtigen Mitgliedern solcher Häuser, welche 
nach Bundesakte Art, 14 den Souveränen ebenbürtig sind. Durch Analogie 
darf hier geschlossen werden, daß auch Angehörige nach 1815 entthronter 
Häuser standesgleich gelten. — Wenn der Beschluß der drei regierenden 
Herren zu Reufs vom 10. November 1844, die Genehmigung der Ehen be- 
treffend (siehe Schulse II S. 356), u. a. dahin lautet, daß die Einwilligung 
des regierenden Herren niemals versagt werden soll, wenn die Verlobte einem 
fürstlichen Hause, welches Mitglied des Deutschen Bundes war, oder einem 
nach Art. 14 der Bundesakte in Deutschland ebenbürtigen Hause angehört, 
so will hiermit keineswegs gesagt sein, daß nur Mitglieder genannter Häuser 
im Sinne des reussischen Hausrechtes ebenbürtig seien. — Über die übrigen 
Fürstenhäuser Bollmann, Die Lehre von der Ebenbürtigkeit in deutschen 
Fürstenhäusern bei Joh. Stephan Pütter und Joh. Jak. Moser und ihre Be- 
deutung für das heutige Recht 1897 8.68; Schulse, Lehrbuch des deutschen 
Staaterechts Bd. I (1881) 8. 222.
	        
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