Full text: Modernes Fürstenrecht

160 $ 17. Ebenbürtigkeit. 
so bestand zwischen ihnen doch von Anfang an infolge der 
Verschiedenheit ihres Länderbesitzes ein erheblicher Unter- 
schied in bezug auf das ihnen zukommende Stimmrecht. In 
der mittelalterlichen Periode waren nur die Stimmen der 
angesehensten Reichstagsmitglieder berücksichtigt; auf die 
Meinung der geringeren Mitglieder kam, auch wenn sie an 
Zahl überwogen, nichts mehr an, sofera jene einig waren!). 
Hieraus ergab sich, als im Laufe des 16. Jahrhunderts eine 
feste Stimmordnung entstand, daß die politisch weniger ein- 
flußreichen Mitglieder des Reichsfürstenrates ein geringeres 
Stimmrecht erhielten, als die einflußreichen. Eine feste Grenze 
bot hier der Gegensatz zwischen Fürsten einer-, und Grafen 
und Freien Herren andererseits. Die ersteren hatten nach 
ihrer historischen Entwicklung eine höhere Rechtsstellung, 
als die beiden anderen Stände. Sie besaßen ein Fahnlehen. 
Daß nicht auch zwischen Grafen und Freiherren ein Unter- 
schied im Gewichte ihrer Stimme gemacht wurde, erklärt sich 
daraus, daß die Herren größtenteils den Grafentitel annahmen, 
weshalb auch die Plätze, wo die Grafen und Freien Herren 
im Reichstage saßen, lediglich Grafenbänke hießen. 
b) Die Fürsten erhielten nun bei der sich ausbildenden 
näheren Regelung der Abstimmungsverhältnisse im Fürstenrate 
grundsätzlich Virilstimmen, die Grafen nur Kuriatstimmen. 
Von den 65 weltlichen Stimmen, welche der Reichsfürstenrat 
vor Beginn des französischen Revolutionskrieges zählte, waren 
56 Viril-, 5 Kuriatstimmen der Fürsten und diesen 61 fürst- 
lichen Stimmen standen nur 4 gräfliche Kuriatstimmen gegen- 
über, die der schwäbischen, wetterauischen, fränkischen und 
westfälischen Grafenbank. Und nicht nur dies: während sich 
in die 5 fürstlichen Kollektivstimmen lediglich 12 Fürsten 
teilten, waren an dem fränkischen Grafenkollegium 16, am 
schwäbischen 26, am wetterauischen 27, am westfälischen 
gar 34 Einzelpersonen beteiligt und ist die fränkische Grafen- 
bank erst 1641, die westfälische erst 1653 entstanden; vorher 
war das Stimmgewicht der Grafen also auf zwei Kuriat- 
stimmen beschränkt ?). 
ı) Siehe Schröder 8 46 S. 511. 
?) Nur wenn man diese wichtigen Unterschiede unbeachtet läßt, kann man,
	        
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