162 8 17. Ebenbürtigkeit.
hunderts bei ihnen in festere Geltung, daß Ehen mit einer
bürgerlichen Frau Mißheiraten seien. Unbestritten war der
Satz erst seit der kaiserlichen Wahlkapitulation von 1742.
Vgl. Löning S. 20 und 25.
b) Dazu kommt aber noch ein anderes: Die Bedeutung,
welche die Reichsstandschaft durch genaue Feststellung des
Stimmgewichtes erhielt, hatte notwendig zur Folge, daß der
Erwerb derselben erschwert wurde. Sie hatte zur Folge, daß
seit dem 17. Jahrhundert Neuverleihung derselben an den
Besitz eines (reichsunmittelbaren) Territoriums und an die
Zustimmung des Reichstages gebunden wurde!). Dadurch
erhielt der Besitz dieses Vorrechtes aus älterer Zeit, aus
mindestens dem 16. Jahrhundert, erhöhte tatsächliche Be-
deutung. Die reichsständischen Häuser schieden sich in alte
und neue, in alt- und neufürstliche und alt- und neugräfliche.
Aber rechtliche Konsequenzen aus dem Unterschiede für das.
Ebenburtsrecht zu ziehen vermochten nur die altfürstlichen.
Häuser. Die neufürstlichen, aus altgräflichen oder altfrei-
herrlichen oder aber aus dem niederen Adel durch Erhebung
zu höherer Reichsstandschaft bezw. Reichsstandschaft über-
haupt hervorgegangen?), waren nicht in der Lage, sich gegen
ihre bisherigen Genossen eherechtlich streng abzuschließen.
Kurfürstliche und andere altfürstliche Häuser vermochten das
strenge @leichburtsrecht durchzusetzen; bei reichsgräflichen
und neufürstlichen Familien waren auch Angehörige des
niederen Adels im Zweifel ebenbürtig.
D. Zum Abschluß des Ganzen sei noch erwähnt, daß um.
die Mitte des 18. Jahrhunderts unter dem Hochadel der Frei-
herrnstand verschwand; das letzte Glied desselben waren die:
Freiherren von Freyberg, welche bis 1751 unter den Reichs-
grafen saßen. Auf der anderen Seite kamen aber Verleihungen
höherer Titel namentlich seit Mitte des 17. Jahrhunderts in
Aufnahme. Der Kaiser vermochte ohne Mitwirkung des Reichs-
tages keine Reichsstandschaft, aber die Titel von Reichs-.
!) Siehe Schröder 8 68 R. 805 Anm. 4 und 8 72 8. 821.
2) Einzelne Fälle der Erhebung in die Reichsstandschaft (von 1616—1804).
siehe bei Hauptmann S. 534f., 546.