8 17. Ebenbürtigkeit. 165
Meiningen im Jahre 1713 mit Philippine Elisabeth Cäsar
abschloß. Diese Ehe sowie die Verheiratung des Fürsten
Karl Friedrich von Anhalt-Bernburg mit einer Bürgerlichen
im Jahre 1715 wurden die Ursache einer Konvention zwischen
dem Kurfürsten von Sachsen, dem Herzog von Sachsen-
Meiningen (dem Bruder des genannten Herzogs Anton Ulrich),
den Herzögen von Sachsen-Weimar und Sachsen-Gotha und
Hildburghausen sowie den Fürsten von Anhalt-Bernburg und
Anhalt-Zerbst, inhaltlich welcher sie sich verpflichteten, in
ihren Testamenten und pactis domus aufs nachdrücklichste
zu verbieten, daß ihre Prinzen mit geringeren als reichsgräf-
lichen Personen sich vermählen. Es zeigt dies, daß es als
selbstverständlich galt, daß Ehen mit Angehörigen reichs-
ständischer Grafengeschlechter ebenbürtig seien!). Endlich
ist nicht unwesentlich, daß es für die weltlichen Fürsten nicht
bloß Viril-, sondern, wenn auch nur als Ausnahme — 5 von
61 Stimmen —, Kuriatstimmen gab. An diesen fünf fürst-
lichen Kollektivstimmen waren 12 Fürsten beteiligt.
B. Die gleiche Wahlkapitulation im Zusammenhange mit
ihrer Entstehungsgeschichte beweist dann auch, daß zwar das
Ebenbürtigkeitsprinzip aus dem Gedanken der Reichsstand-
schaft erwuchs, trotzdem aber nicht für reichsfürstliche und
reichsgräfliche Häuser Einheitlichkeit besaß.
1. Würde das Ebenburtsprinzip nicht als ein Ausfluß der
Reichsstandschaft angesehen worden sein, dann wäre un-
erklärlich, warum das genannte Reichsgesetz, die Wahlkapi-
tulation von 1742, statt von „denen aus ohnstrittig notorischer
Mißheirat erzeugten Kindern eines Reichsfürsten oder Reichs-
grafen“ von „denen aus ohnstrittig notorischer Mißheirat er-
zeugten Kinder eines Reichsstandes“ spricht.
2. Andererseits aber erscheint auffällig, warum die Kapi-
tulation den Begriff der Mißheirat nicht näher definierte.
Allein dies erklärt sich daraus, daß man sich darüber, wer
außer Personen bürgerlichen Standes unebenbürtig sei, nicht zu
einigen vermochte. Kursachsen hatte beantragt, statt „ohn-
strittig notorische Mißheirat“ ungleiche Ehen zu sagen. Indes
!) Vgl. Löning S. 21; auch Bollmann 8. Aff. und 58.