Full text: Modernes Fürstenrecht

8 17. Ebenbürtigkeit. 165 
Meiningen im Jahre 1713 mit Philippine Elisabeth Cäsar 
abschloß. Diese Ehe sowie die Verheiratung des Fürsten 
Karl Friedrich von Anhalt-Bernburg mit einer Bürgerlichen 
im Jahre 1715 wurden die Ursache einer Konvention zwischen 
dem Kurfürsten von Sachsen, dem Herzog von Sachsen- 
Meiningen (dem Bruder des genannten Herzogs Anton Ulrich), 
den Herzögen von Sachsen-Weimar und Sachsen-Gotha und 
Hildburghausen sowie den Fürsten von Anhalt-Bernburg und 
Anhalt-Zerbst, inhaltlich welcher sie sich verpflichteten, in 
ihren Testamenten und pactis domus aufs nachdrücklichste 
zu verbieten, daß ihre Prinzen mit geringeren als reichsgräf- 
lichen Personen sich vermählen. Es zeigt dies, daß es als 
selbstverständlich galt, daß Ehen mit Angehörigen reichs- 
ständischer Grafengeschlechter ebenbürtig seien!). Endlich 
ist nicht unwesentlich, daß es für die weltlichen Fürsten nicht 
bloß Viril-, sondern, wenn auch nur als Ausnahme — 5 von 
61 Stimmen —, Kuriatstimmen gab. An diesen fünf fürst- 
lichen Kollektivstimmen waren 12 Fürsten beteiligt. 
B. Die gleiche Wahlkapitulation im Zusammenhange mit 
ihrer Entstehungsgeschichte beweist dann auch, daß zwar das 
Ebenbürtigkeitsprinzip aus dem Gedanken der Reichsstand- 
schaft erwuchs, trotzdem aber nicht für reichsfürstliche und 
reichsgräfliche Häuser Einheitlichkeit besaß. 
1. Würde das Ebenburtsprinzip nicht als ein Ausfluß der 
Reichsstandschaft angesehen worden sein, dann wäre un- 
erklärlich, warum das genannte Reichsgesetz, die Wahlkapi- 
tulation von 1742, statt von „denen aus ohnstrittig notorischer 
Mißheirat erzeugten Kindern eines Reichsfürsten oder Reichs- 
grafen“ von „denen aus ohnstrittig notorischer Mißheirat er- 
zeugten Kinder eines Reichsstandes“ spricht. 
2. Andererseits aber erscheint auffällig, warum die Kapi- 
tulation den Begriff der Mißheirat nicht näher definierte. 
Allein dies erklärt sich daraus, daß man sich darüber, wer 
außer Personen bürgerlichen Standes unebenbürtig sei, nicht zu 
einigen vermochte. Kursachsen hatte beantragt, statt „ohn- 
strittig notorische Mißheirat“ ungleiche Ehen zu sagen. Indes 
!) Vgl. Löning S. 21; auch Bollmann 8. Aff. und 58.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.