Full text: Modernes Fürstenrecht

8 17. Ebenbürtigkeit, 167 
a) Die neuzeitliche Ebenbürtigkeit stebt außer Zusam- 
menhbang mit der Ebenburt des Mittelalters, demgemäß außer 
Zusammenhang mit Schwabenspiegel Kap. 57, wo im Gegen- 
satz zum Sachsenspiegel ausgesprochen ist, daß im Zweifel 
nur hoher Adel (Semperfreiheit) ebenbürtig macht!). Zwischen 
dem älteren und neueren Ebenbürtigkeitsrecht liegt eine 
Periode der Geltung des römischen Rechtes. Dieses hat das 
Recht des Schwabenspiegels verdrängt, um dann selbst von 
neuem Ebenburtsprinzip verdrängt zu werden. b) Bei allen 
reichsständischen Familien ist Verheiratung mit Nicht- 
adeligen im Zweifel Mißheirat; Heiraten mit Angehörigen des 
niederen Adels, selbst des untitulierten (einfachen), begründen 
bei den neufürstlichen und bei allen reichsgräflichen reichs- 
ständischen Familien, d. h. bei den Reichsständen, welche erst 
nach 1600 Sitz auf der Fürstenbank erwarben oder nur einen 
Sitz auf der Grafenbank einnehmen, im Zweifel Ebenbürtig- 
keit?). Als vollwirksam geltende Ehen von Reichsgrafen mit 
Damen des niederen Adels waren im 18. Jahrhundert nichts 
seltenes?). 
D. Besonderes Privatfürstenrecht, Hausgesetz oder Haus- 
observanz, entstand teilweise infolge der seit dem 17. Jahrh. 
zahlreicheren Erhebungen in die Reichsstandschaft, vorwiegend 
aber infolge der ebenfalls seit dieser Zeit übermäßig zuneh- 
menden Verleihungen von reichsständischen Titeln (Fürst, 
Graf, Freiherr) an Angehörige des niederen Adels. Die 
alten reichsständischen Geschlechter waren dadurch zum Teil 
veranlaßt, sich gegenüber den neuen reichsständischen Ge- 
schlechtern abzugrenzen; besonders aber entstand für alle 
reichsgräflichen Geschlechter unter den Reichsständen die 
Notwendigkeit, ihre eherechtliche Beziehung zu den verschie- 
denen Titelgraden des niederen Adels zu fixieren. 
1. Eine Erweiterung der Grundsätze des gemeinen Privat- 
1) Löning 8. 4; Gierke, Grundzüge S. 459. 
2) A. M. Pauli in seiner Einleitung in die Kenntnis des deutschen 
hohen und niederen Adels (Halle 1753) S. 127 und Störk, Die agnatische 
Thronfolge u. s. w. S. 86. 
») Schiedsspruch 8. 15.
	        
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