8 17. Ebenbürtigkeit, 167
a) Die neuzeitliche Ebenbürtigkeit stebt außer Zusam-
menhbang mit der Ebenburt des Mittelalters, demgemäß außer
Zusammenhang mit Schwabenspiegel Kap. 57, wo im Gegen-
satz zum Sachsenspiegel ausgesprochen ist, daß im Zweifel
nur hoher Adel (Semperfreiheit) ebenbürtig macht!). Zwischen
dem älteren und neueren Ebenbürtigkeitsrecht liegt eine
Periode der Geltung des römischen Rechtes. Dieses hat das
Recht des Schwabenspiegels verdrängt, um dann selbst von
neuem Ebenburtsprinzip verdrängt zu werden. b) Bei allen
reichsständischen Familien ist Verheiratung mit Nicht-
adeligen im Zweifel Mißheirat; Heiraten mit Angehörigen des
niederen Adels, selbst des untitulierten (einfachen), begründen
bei den neufürstlichen und bei allen reichsgräflichen reichs-
ständischen Familien, d. h. bei den Reichsständen, welche erst
nach 1600 Sitz auf der Fürstenbank erwarben oder nur einen
Sitz auf der Grafenbank einnehmen, im Zweifel Ebenbürtig-
keit?). Als vollwirksam geltende Ehen von Reichsgrafen mit
Damen des niederen Adels waren im 18. Jahrhundert nichts
seltenes?).
D. Besonderes Privatfürstenrecht, Hausgesetz oder Haus-
observanz, entstand teilweise infolge der seit dem 17. Jahrh.
zahlreicheren Erhebungen in die Reichsstandschaft, vorwiegend
aber infolge der ebenfalls seit dieser Zeit übermäßig zuneh-
menden Verleihungen von reichsständischen Titeln (Fürst,
Graf, Freiherr) an Angehörige des niederen Adels. Die
alten reichsständischen Geschlechter waren dadurch zum Teil
veranlaßt, sich gegenüber den neuen reichsständischen Ge-
schlechtern abzugrenzen; besonders aber entstand für alle
reichsgräflichen Geschlechter unter den Reichsständen die
Notwendigkeit, ihre eherechtliche Beziehung zu den verschie-
denen Titelgraden des niederen Adels zu fixieren.
1. Eine Erweiterung der Grundsätze des gemeinen Privat-
1) Löning 8. 4; Gierke, Grundzüge S. 459.
2) A. M. Pauli in seiner Einleitung in die Kenntnis des deutschen
hohen und niederen Adels (Halle 1753) S. 127 und Störk, Die agnatische
Thronfolge u. s. w. S. 86.
») Schiedsspruch 8. 15.