Full text: Modernes Fürstenrecht

6 8 1. Die herrschende Lehre. 
lichen Hauses gerechnet worden sein. Die Unterscheidung 
von Staats- und Privatverlassenschaft des Fürsten, die auftritt, 
bedeutet allerdings noch nicht diesen Fortschritt. Denn 
der Staat erscheint hier immer noch als Bestandteil eines 
Nachlasses, also von Vermögen. 
Auch heute übrigens sind nicht alle Schriftsteller, welche 
dem geltenden Thronfolgerecht ausschließlich staatsrechtliche 
Natur beilegen, der Meinung, daß das Thronfolgerecht der 
früheren Hausgesetzgebung bis zum Ausgang der vorkon- 
stitutionellen Zeit rein privatrechtlich gewesen sei. So erkennt 
insbesondere G%erke ın seinen „Grundzügen des deutschen 
Privatrechts“ bei Holtzendorff, Rechtsenzyklopädie 6. Aufl. 
Bd. I (1903) S.458f. ausdrücklich an, daß das Privatfürsten- 
recht schon früher öffentlichrechtliche Bestandteile enthielt, 
wenn er schreibt: „Das Privatfürstenrecht, in dem ehemals 
wegen der Auffassung der Landeshoheit als Familienbesitztum 
Privatrecht und öffentliches Recht zusammenfloß, hat auch 
bei den landesherrlichen Familien seine öffentlichrechtlichen 
Bestandteile an das Staatsrecht abgegeben, für dieses jedoch 
eine hohe mittelbare Bedeutung behalten“. Vgl. auch Schulze, 
Das deutsche Fürstenrecht in seiner geschichtlichen Entwick- 
lung und gegenwärtigen Bedeutung in Holtzendorffs Enzy- 
klopädie der Rechtswissenschaft, System. Teil, 5. Aufl. 1890 
S. 1351. 
B. Gesagt könnte somit lediglich werden: das Thronfolge- 
recht war zwar bisher schon Öffentliches Recht, aber es hat 
seit dem Fortschreiten zum Verfassungsstaat seine öffentlich- 
rechtliche Natur gewechselt; bisher war es Hausrecht, jetzt 
ist es Staatsrecht. Allein auch dann ist noch eines einzuwenden: 
Es macht keinen wesentlichen Unterschied zwischen einst und 
jetzt aus, wenn man betont: jetzt liege kein Erbfall mehr vor, 
denn der, dessen Gut der neue Herr zur Verwaltung über- 
nehme, sei gar nicht gestorben. 
Auch nach der Auffassung des fürstlichen Hausrechtes 
folgt der Regierungsnachfolger nicht in die Güter des zuletzt 
Verstorbenen, sondern in die Güter des ersten Erwerbers der 
Landeshoheit. Das jws succedendi hat der Nachfolger semper 
a primo adquirente, nunquam ab ultimo defuncto, wie Pütier
	        
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