6 8 1. Die herrschende Lehre.
lichen Hauses gerechnet worden sein. Die Unterscheidung
von Staats- und Privatverlassenschaft des Fürsten, die auftritt,
bedeutet allerdings noch nicht diesen Fortschritt. Denn
der Staat erscheint hier immer noch als Bestandteil eines
Nachlasses, also von Vermögen.
Auch heute übrigens sind nicht alle Schriftsteller, welche
dem geltenden Thronfolgerecht ausschließlich staatsrechtliche
Natur beilegen, der Meinung, daß das Thronfolgerecht der
früheren Hausgesetzgebung bis zum Ausgang der vorkon-
stitutionellen Zeit rein privatrechtlich gewesen sei. So erkennt
insbesondere G%erke ın seinen „Grundzügen des deutschen
Privatrechts“ bei Holtzendorff, Rechtsenzyklopädie 6. Aufl.
Bd. I (1903) S.458f. ausdrücklich an, daß das Privatfürsten-
recht schon früher öffentlichrechtliche Bestandteile enthielt,
wenn er schreibt: „Das Privatfürstenrecht, in dem ehemals
wegen der Auffassung der Landeshoheit als Familienbesitztum
Privatrecht und öffentliches Recht zusammenfloß, hat auch
bei den landesherrlichen Familien seine öffentlichrechtlichen
Bestandteile an das Staatsrecht abgegeben, für dieses jedoch
eine hohe mittelbare Bedeutung behalten“. Vgl. auch Schulze,
Das deutsche Fürstenrecht in seiner geschichtlichen Entwick-
lung und gegenwärtigen Bedeutung in Holtzendorffs Enzy-
klopädie der Rechtswissenschaft, System. Teil, 5. Aufl. 1890
S. 1351.
B. Gesagt könnte somit lediglich werden: das Thronfolge-
recht war zwar bisher schon Öffentliches Recht, aber es hat
seit dem Fortschreiten zum Verfassungsstaat seine öffentlich-
rechtliche Natur gewechselt; bisher war es Hausrecht, jetzt
ist es Staatsrecht. Allein auch dann ist noch eines einzuwenden:
Es macht keinen wesentlichen Unterschied zwischen einst und
jetzt aus, wenn man betont: jetzt liege kein Erbfall mehr vor,
denn der, dessen Gut der neue Herr zur Verwaltung über-
nehme, sei gar nicht gestorben.
Auch nach der Auffassung des fürstlichen Hausrechtes
folgt der Regierungsnachfolger nicht in die Güter des zuletzt
Verstorbenen, sondern in die Güter des ersten Erwerbers der
Landeshoheit. Das jws succedendi hat der Nachfolger semper
a primo adquirente, nunquam ab ultimo defuncto, wie Pütier