Full text: Modernes Fürstenrecht

8 17. Ebenbürtigkeit. 173 
sogar mit Personen bürgerlicher Abkunft. Es besteht nur 
eine Rechtsschranke der freien Ehewahl; das Erfordernis der 
Zustimmung des Staatshauptes. Vgl. z. B. englische!) Royal 
Marriage Act von 1772. Damit ist nicht gesagt, daß der 
Gedanke der Ebenbürtigkeit daselbst nicht regelmäßig als 
soziale oder politische Schranke der Ehewahl wirke?). Weil 
nur sie selbst von den deutschen Fürstenhäusern, von Öster- 
reich und Rußland für ebenbürtig gehalten werden, fordert 
auch von ihnen Standesbewußtsein und politische Rücksicht, 
lediglich Mitglieder hochadeliger Häuser ebenbürtig zu nehmen. 
Es kommt dies deutlich darin zum Ausdruck, daß Angehörige 
außerdeutscher Fürstenbäuser, die Ehen mit nach deutschem 
Recht nichtebenbürtigen Persönlichkeiten eingehen, diese 
Ehen der Regel nach als morganatische, d. h. als Ehen ab- 
schließen, bei denen die Wirkungen der standesgleichen Ehe 
vertragsmäßig, kraft Ebevertrages, ausgeschlossen sind. 
Unter diesen Gesichtspunkt fällt die bekannte Ehe des 
zweiten Sohnes des Königs von Schweden, Prinz Oskar, mit 
der geistreichen Hofdame Ebba Munck, um derentwillen 
jener Fürst sogar auf die eventuelle Thronfolge in seinem 
Vaterlande verzichtete. 
Von Rechts wegen, nach geltendem schwedischen Verfas- 
sungsrechte, wäre diese Ehe vollkommen geeignet gewesen, 
für die Abkömmlinge daraus Thronfolgefähigkeit zu begrün- 
den und auch der Gemahlin selbst Standesgleichheit zu ver- 
leihen. Bloß durch ihr Eingehen zur linken Hand, als 
morganatische Ehe — somit nur, weil es die Eheschließen- 
den so wollten — hat diese Verbindung den Charakter einer 
standesgleichen Ehe nicht erworben. Nicht, weil es irgend 
ein Rechtssatz von ihnen forderte, sondern weil es sozial und 
politisch dem Standes- und Staatsbewußtsein der beteiligten 
fürstlichen Familie nicht entsprach, also rechtlich freiwillig 
wurde die genannte Ehe als standesungleiche eingegangen. 
Dadurch unterscheidet sie sich von den morganatischen 
1) Abgedruckt in Schulse, Hausgesetze Bd. I 8. 486. 
2) Siehe meinen Aufsatz „Das Thronfolgerecht in Europa“ in der Woche 
1901 Nr. 28 (vom 13. Juli) 8. 1225 ff.
	        
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