Full text: Modernes Fürstenrecht

8 2. Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen. 7 
a. a. O. $ 13 sagt: Nur der ordo succedendi, die Thronfolge- 
ordnung, richtet sich nach der Nähe der Verwandtschaft zum 
letzten Throninhaber. Auch hier rückt der Nachfolger also in 
die Güter einer anderen Persönlichkeit als der seines un- 
mittelbaren Vorgängers ein. Der erste Erwerber ist es, welcher 
juristisch als derjenige gedacht wird, in dessen Nachlaß der 
zur Herrschaft gelangende Kroninhaber einrückt. Dieser 
hinterläßt seiner ganzen Nachkommenschaft die Krone (Pütter 
$ 12f.). Ex pacto et providentia maiorum folgt der neue 
Herr seinem Vorgänger. Wohl stellt der Regierungsantritt 
Nachfolge in eine Verlassenschaft dar, aber nicht in eine des 
letztverstorbenen Vorgängers, sondern in die des ersten Er- 
werbers. Dieser steht an Stelle des Staates von heute. Wie 
der Staat bei Thronanfall nicht stirbt, so auch nicht jener. 
Der letztere stirbt nicht erst, er ist schon lange gestorben. 
2. Das wirklich geltende Recht. 
a) Das Recht am Throne, nicht vom Staate verliehen. 
8 2. 
I. Positiv stellen wir der abgelehnten Auffassung die 
andere gegenüber: Auch jetzt noch bildet die Thronfolge einen 
selbständigen Gegenstand des fürstlichen Hausrechtes. Die 
Thronfolge ist ein Gegenstand des Staatsrechtes geworden, aber 
daneben ein selbständiger, d. h. vom Staatsrecht unabhängiger 
des Hausrechtes geblieben. Nicht unter, sondern koordiniert 
neben dem Landesstaatsrecht regelt das Hausrecht die Thron- 
folge. Das Staatsrecht besitxt nicht für das Haus und das 
Hausrecht nicht für den Staat bindende Kraft hinsichtlich der 
Thronfolge. Das öffentliche Recht eines Landes zerfällt in zwei 
voneinander unabhängige Rechtsteile, in Landesstaatsrecht und 
in fürstliches Hausrecht. Die fürstliche Familie besitzt ein vom 
Staat unabhängiges Recht an der Krone. Der Staat hat 
ihr's nicht gegeben und der Staat kann ihr'’s wider 
ihren Willen nicht einseitig nehmen. Hausrecht ist 
soweit unabhängig vom Staatsrecht, vom Staatsrecht des Landes. 
DO. Zunächst stellen wir fest, wie das regierende Haus 
sein eigenes Recht an der Krone nicht vom Staate derivativ,
	        
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