178 8 17. Ebenbürtigkeit.
B. Zur Zeit des alten Reiches war seit Wahlkapitulation
von 1742 zu einem Hausgesetze, welches Ehen mit Bürger-
lichen (Nichtadeligen) für ebenbürtig erklären wollte, nicht
sowohl, wie Edgar Löning a. a. O. S. 62 meint, kaiserliche
Bestätigung, sondern Erlaß eines Reichsgesetzes notwendig.
Denn jene Wahlkapitulation, welche die Ehen von Mitgliedern
hochadeliger Häuser mit Bürgerlichen für eine unstreitig no-
torische Mißheirat erklärte, besaß die Natur eines Reichs-
gesetzes und bedurfte demgemäß auch eine Abweichung durch
allgemeine Norm hiervon der Zustimmung des Reichstages.
Dies Erfordernis galt für alle reichsständischen Häuser. Sie
alle unterstanden mit ihrem Hausrecht der Reichsgewalt.
Heute sind nur diesbezügliche Hausgesetze standesherrlicher
Häuser dem Landesherrn als Staatshaupt „vorzulegen“, solche
regierender (und mangels besonderer Bestimmung auch solche
nach 1815 depossedierter) nicht. Jene Vorlage an den „Sou-
verän* wurde durch die deutsche Bundesakte von 1815
Art. 14 eingeführt. Gemeint war sie nur als Vorlage zur
Kenntnisnahme, nicht zur Bestätigung — vgl. Reichsgericht
in Zivils. Bd. XXVI S. 142 u. 159; Gierke, Deutsches Privat-
recht Bd. IS. 157. Wenn trotzdem Landesgesetze — Preußen,
Instruktion vom 30. Mai 1820 $ 1; Königreich Sachsen, Re-
zeß vom 23. November 1835 Abschn. VII 86; Baden, Edikt
vom 16. April 1819 & 4 — landesherrliche Bestätigung vor-
schreiben, so stellt sich dies doch nicht als mehr denn eine
formelle Verschiedenheit dar. Denn was die Deutsche Bundes-
akte nur nicht fordert, aber auch nicht verbietet, ist eine
formelle Bestätigung. Keineswegs will die Bundesakte ver-
hindern, daß die Staatsregierung die ihr vorgelegten Haus-
gesetze auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfe und, wenn darin die
Grenzen der Autonomie überschritten sind, sie von der Mit-
teilung an das Publikum zurückweise. Denn wozu steht sonst.
in Art. 14 als Nachsatz: „Dem Souverän vorgelegt und bei
den, d. h. durch die höchsten Landesstellen zur allgemeinen.
Kenntnis und Nachachtung gebracht werden“? Mit Recht
legen dies das bayerische Edikt vom 26. Mai 1818 $ 9, die
württembergischen Edikte für die einzelnen standesherrlichen
Häuser (bei Kohler, Staatsrechtliche Verhältnisse des mittelbar