$ 18. Landesfürstliche Heiratserlaubnis. 181
ausgeschiedenen Familienmitglieder zur Eingehung einer trotz-
dem zur Fortpflanzung der Thronfolgefähigkeit geeigneten
und die Hausmitgliedschaft bewahrenden Ehe keiner Erlaubnis
ihres früheren Familiengewalthabers bedürfen. Wenn das
Sachsen-Altenburgische Staatsgrundgesetz z. B. wohl in $ 28
vorschreibt: Kein Prinz des Hauses kann ohne Genehmigung
der regierenden Herren zu einer Vermählung schreiten, aber
in $ 13 bei Feststellung der Voraussetzungen der Sukzessions-
fähigkeit die Notwendigkeit des Heiratskonsenses unerwähnt
läßt und lediglich bestimmt: „Die Nachfolge in der Regierung
ist... erblich in der geraden leiblichen und gesetzmä/sigen
Nachkommenschaft des jetzt regierenden Herzogs“, so heißt
dies lediglich: wenn die Nachkommen des Herzogs der landes-
fürstlichen Hausgewalt unterliegen, ist ihre Sukzessionsfähig-
keit durch Abstammung aus einer landesfürstlich genehmigten
Ehe bedingt.
UI. Ist der Heiratskonsens lediglich den unter Haus-
gewalt Stehenden, d. h. nicht als Bedingung der Sukzessions-
fähigkeit, vorgeschrieben, so ist die Folge des Unterlassens
der Einholung lediglich Unterbleiben des Eintritts der Haus-
mitgliedschaft (und zwar auch der weiteren Sinnes) für Frauen
und Kinder dieser Hausangehörigen, aber Sukzessionsfähig-
keit entsteht. Regelmäßig jedoch wird ihnen nicht nur Mit-
gliedschaft, sondern auch Thronfolgefähigkeit abgesprochen, so
in Bayern, Braunschweig, Hannover, Oldenburg, Sachsen,
Württemberg, Waldeck, Reuß, Meiningen: um es mit den
Worten des Gesetzes des letztgenannten Staates (meiningensches
Gesetz vom 9. März 1896 Art. 9 Abs. IV) zu sagen: „Wenn
ein Prinz sich ohne Einwilligung des Herzogs vermählen sollte,
so wird weder seine Gemahlin, noch werden die Abkömmlinge
aus solcher Ehe Mitglieder des Herzoglichen Spezialhauses;
sie haben keinen Anspruch weder auf Unterhalt, Apanage,
Aussteuer und Ausstattung oder Wittum aus den dem Herzog
zur Verfügung stehenden Mitteln, noch auf Erbfolge in das
... Haus-... Vermögen, noch in bezug auf Stand und Titel
oder Wappen, auch rücksichtlich des Nachlasses der Mitglieder
des Herzoglichen Spezialhauses — mit Ausnahme jedoch des
eigenen Vaters — kein Erbrecht, noch Anspruch auf Erbfolge.“