482 8 19. ChristlicheReligion, Begierungsfähigkeit u. Regierungswürdigkeit.
Demgemäß knüpfen sich an eine nicht konsentierte Ehe die
gleichen Wirkungen, wie an eine unebenbürtige. Aber es
kommen auch Ausnahmen vor: in Mecklenburg (Hausgesetz
& 5) ıst Folge nur Verlust des Thronfolgeanspruches für den
sich Vermählenden und nicht Erwerb desselben für Kinder
aus der Ehe; in anderen Häusern dagegen sogar Nichtigkeit,
so in Sachsen (Hausgesetz $ 9) und in Hohenzollern (Haus-
gesetz Tit. IV $ 2 und 11).
IV. Im übrigen verweisen wir wegen der Frage der
Fortdauer der Einholung des Heiratskonsenses nach Aus-
scheiden aus der Familiengewalt auf das S. 91 und 118 Be-
merkte. Zorn (Deutsche Literaturzeitung 1902 S. 1025) be-
streitet solche Fortdauer, auch wenn landesfürstliche Genehmi-
gung ausdrücklich oder observanzmäßig als Bedingung jeder
Sukzessionsfähigkeit gilt. Siehe dagegen meine Studie „Begriff
des landesherrlichen Hauses“ S. 33 und 34 und unten $ 21, 26.
V. Das bayerische Familienstatut von 1819 Tit. 18 1
macht zur Voraussetzung der Hauszugehörigkeit lediglich Ab-
stammung in männlicher Linie durch anerkannte, ebenbürtige,
rechtmäßige Ehen, d. h. sagt nicht durch vom Staatshaupte
anerkannte Ehen. Daß es aber nichts anderes meint, dürfte
das sächsische Hausgesetz vom 30. Dezember 1837 ergeben.
Hier heißt es in $ 1: „durch von dem Könige anerkannte
ebenbürtige rechtmäßige Ehe“.
8) Christliche Religion, Regierungsfähigkeit und
Regierungswürdigkeit.
8 19.
Daß Thronfolgefähigkeit keine notwendige Wirkung und
keine notwendige Voraussetzung der Hausmitgliedschaft ist,
zeigen die Erfordernisse bestimmter Religion, vorhandener
Regierungsfähigkeit und Regierungswürdigkeit.
Zur Zeit des alten Reiches waren bekanntlich Fehlen
erheblicher körperlicher, geistiger und moralischer Mängel.
.der Regel nach Voraussetzung der Throninhaberschaft. Nach
‚altem Reichsstaatsrecht konnte zum deutschen Könige nur
«ein homo utilis et justus, d.h. nach Sachsenspiegel Buch II 54