& 19. ChristlicheReligion, Regierungsfähigkeit u. Regierungswürdigkeit. 183
$ 3 nur ein ehelich geborener freier Mann gewählt werden,
der nicht mit schweren körperlichen Gebrechen und nicht
mit Schmälerungen seiner bürgerlichen und kirchlichen Rechte
(Bann) behaftet war!). Es wäre aber falsch zu glauben, daß
der nicht im Vollbesitze seiner bürgerlichen und kirchlichen
Rechte und normaler körperlicher Eigenschaften Befindliche,
bei welchem alle übrigen Voraussetzungen der Hauszugehörig-
keit vorlagen, nicht Hausangehöriger gewesen wäre. Es fehlte
ıhm nur die Sukzessionsfähigkeit, solange diese Mängel nicht
beseitigt waren.
Heute ist zwar nicht mehr Regierungsfähigkeit und
Regierungswürdigkeit Bedingung des Thronfolgeanspruchs,
dafür aber ist in verschiedenen Staaten Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Konfession Voraussetzung der Throninhaberschaft.
In Großbritannien, Schweden, Norwegen, Dänemark muß sich
der Herrscher zum protestantischen Glauben, in Rußland,
Serbien und für künftige Generationen in Rumänien und
Griechenland muß sich der Herrscher zur orthodoxen, in Por-
tugal und Spanien zur katholischen Kirche bekennen. In
Deutschland enthält nur eine Verfassung eine derartige Vor-
schrift, die Württembergs $ 5: „Der König bekennt sich zu
einer der christlichen Kirche“. Die herrschende Lehre will
hierin nur eine Sollvorschrift sehen (so z. B. Anschütz S. 573,
Gg. Meyer $ 89 a.E.). Nur aus dem Umstande, daß hier eine in
Deutschland heute einzig dastehende Abweichung vom gewöhn-
lichen Thronrecht rein nach Geblüt vorliegt, könnte diesabgeleitet
werden. Aber der klare Wortlaut steht entgegen: „Der König
bekennt sich“, heißt doch in der Gesetzessprache „er muß sich be-
kennen“. Aber das ist richtig: nur der König, nicht das
Hausmitglied muß sich dazu bekennen. Zugehörigkeit zur
christlichen Religion ist keine Voraussetzung der Hausmit-
1) Schröder 8 43 8. 481. — Anschüts 9. 573 ist nicht abgeneigt, die
im Territorialstaatsrecht gewohnheitarechtlich rezipierten Sukzessionsausschluß-
gründe der Goldenen Bulle im Zweifel auch heute noch gelten zu lassen. Ich
meine, sie sind in jedem Staate in dem Augenblick gefallen, wo der Gedanke
in der staatlichen Rechtsordnung zum Durchbruch gelangte, die Thronfolge
soviel als möglich von der Beurteilung persönlicher Eigenschaften unabhängig
zu gestalten, also spätestens mit dem Übergang zum Verfassungsstaate.