Full text: Modernes Fürstenrecht

8 20. Heilung von Erwerbsmängeln, 185 
rechtes, welche die Voraussetzungen der Hausmitgliedschaft 
derart umgestaltet, daß hierdurch sachlich auch die staats- 
rechtlichen Voraussetzungen der Thronfolgefähigkeit berührt 
werden, für den Staat nur bindend, wenn auch das staatliche 
Thronfolgerecht dementsprechende Änderung erfährt. 
2. Ob eine solche Rückwirkung statthat, ist Frage des 
einzelnen Falls. Finden wir z. B. im Staatsrecht eine aus- 
drückliche Bestimmung, welche lediglich besagt, zur Sukzes- 
sionsfähigkeit sei Abstammung aus „ebenbürtiger Ehe“ 
notwendig, und die Hausgesetzgebung verändert, verengert 
oder erweitert das bisher hausrechtlich geltende Ebenbürtig- 
keitsprinzip, so bedarf es zu der Wirkung dieses neuen Haus- 
rechtes auch für den Staat keiner entsprechenden Staats- 
gesetzgebung, keiner Zustimmung des Parlamentes; denn zu 
bestimmen, was ebenbürtig ist, überläßt jene Verfassungsvor- 
schrift auch zur Wirkung im Staatsleben dem Hausrecht (so 
auch Löning a. a. OÖ. S. 48). Anders dagegen, wenn die 
staatliche Gesetzgebung über Thronfolgerecht völlig schweigt 
(Sachsen-Weimar, Anhalt, früher Schwarzburg-Rudolstadt; 
siehe oben S. 17). Dann ıst das Hausrecht in dem Umfange, 
in welchem es die Thronfolge ordnet, mit Übergang zum 
Persönlichkeitsstaat auch Staatsrecht geworden. Schreibt das 
Hausrecht bisher vor, ebenbürtig seien auch Ehen mit ein- 
fachem niederen Adel, und nun wird es dahin geändert, eben- 
bürtig seien lediglich Ehen mit Personen des Grafenstandes, 
so bedarf!) diese Änderung des materiellen Thronordnungs- 
rechtes zu ihrer Rechtsgültigkeit auch gegenüber dem Staate 
noch eines hinzutretenden Staatsgesetzes, der Zustimmung der 
Landstände. 
IH. Etwas anderes als generelle Abänderung des Thron- 
folgerechtes ist Abänderung desselben für einen individuellen 
Einzelfall. 
A. Bestimmt kann werden: von jetzt werden Hausmit- 
glieder und demgemäß thronfolgefähig auch adoptierte oder 
legitimierte oder unebenbürtige oder auch aus landesherrlich 
1) Löning a. a. O. 8. 48 hält ein Staatsgesetz neben dem Hausgesetz 
nur für zweckmäßig und ratsam, um spätere Streitigkeiten vorzubeugen.
	        
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