8 20. Heilung von Erwerbemängeln. 187
mung oder dem gemeinen Recht für unebenbürtig zu erklären.
So auch Gg. Meyer $ 89 a. E. und Cosack, Staatsrecht des
Großherzogtums Hessen 1894 S. 9. A. M. Löning a. a. O. S. 48.
2. Weil Gesetz für einen Einzelfall, für individuell be-
stimmte Personen und konkret bestimmte Verhältnisse vor-
liegt, gilt für jede Erweiterung des Tatbestandes, mag auch
die konkrete Persönlichkeit noch daran beteiligt sein, wieder
generelles Recht. Wird z. B. ein aus unebenbürtiger Ehe
stammender Abkömmling als ebenbürtig anerkannt, so ıst es
nur er, nicht auch seine Frau und seine Kinder, es müßte
denn er im Sinne des regulären Rechtes ebenbürtig geheiratet
haben. Anders liegt die Sache auch nicht, wenn nicht eine
Person, sondern eine Ehe für standesgleich erklärt wird. Hier
wirkt die Anerkennung wohl auch zugunsten von Frau und
allen direkten und indirekten Abkömmlingen aus der Ehe;
keinem daraus entsprossenen Deszendenten kann von irgend
wem, z. B. einem anderen Fürstenhause, die Ebenbürtigkeit
bestritten, entgegengehalten werden, daß jene. Ahnfrau eine
niedrigadelige oder bürgerliche Dame war; „eine stiftungs-
mäßige Ahnenprobe ist niemals ein Institut des deutschen
Fürstenrechts gewesen“!). Aber dies stellt keine Ausnahme
von dem aufgestellten Prinzip dar: es liegt im Wesen der
Ehe, daß sie auch für den anderen Eheteil und die Nach-
kommenschaft Wirkung hat.
3. Alles dies zeigt anschaulich das Verfahren, welches
Haus und Staat in Schwarzburg bei der Erhebung des Prinzen
Sızzo von Leutenberg zur Ebenbürtigkeit einschlugen. Siehe
darüber schon oben S. 19f. und 36ff.
a) Die betreffende Hausurkunde vom 21. April 1896
lautet: „Wir, die Fürsten Karl Günther und Günther und der
Prinz Leopold, als die alleinigen gegenwärtig lebenden Ag-
naten des Fürstlichen Hauses Schwarzburg wollen den Prinzen
Sızzo von Leutenberg förmlich und rechtsbeständig als einen
ebenbürtigen Angehörigen des Mannesstammes Unseres Hauses
hiemit dergestalt anerkennen, daß derselbe bezw. dessen
männliche, aus ebenbürtiger, mit Konsens des Fürsten ge-
1) Vgl. Schulse bei Holtzendorff 8. 1366.