Full text: Modernes Fürstenrecht

8 20. Heilung von Erwerbemängeln. 187 
mung oder dem gemeinen Recht für unebenbürtig zu erklären. 
So auch Gg. Meyer $ 89 a. E. und Cosack, Staatsrecht des 
Großherzogtums Hessen 1894 S. 9. A. M. Löning a. a. O. S. 48. 
2. Weil Gesetz für einen Einzelfall, für individuell be- 
stimmte Personen und konkret bestimmte Verhältnisse vor- 
liegt, gilt für jede Erweiterung des Tatbestandes, mag auch 
die konkrete Persönlichkeit noch daran beteiligt sein, wieder 
generelles Recht. Wird z. B. ein aus unebenbürtiger Ehe 
stammender Abkömmling als ebenbürtig anerkannt, so ıst es 
nur er, nicht auch seine Frau und seine Kinder, es müßte 
denn er im Sinne des regulären Rechtes ebenbürtig geheiratet 
haben. Anders liegt die Sache auch nicht, wenn nicht eine 
Person, sondern eine Ehe für standesgleich erklärt wird. Hier 
wirkt die Anerkennung wohl auch zugunsten von Frau und 
allen direkten und indirekten Abkömmlingen aus der Ehe; 
keinem daraus entsprossenen Deszendenten kann von irgend 
wem, z. B. einem anderen Fürstenhause, die Ebenbürtigkeit 
bestritten, entgegengehalten werden, daß jene. Ahnfrau eine 
niedrigadelige oder bürgerliche Dame war; „eine stiftungs- 
mäßige Ahnenprobe ist niemals ein Institut des deutschen 
Fürstenrechts gewesen“!). Aber dies stellt keine Ausnahme 
von dem aufgestellten Prinzip dar: es liegt im Wesen der 
Ehe, daß sie auch für den anderen Eheteil und die Nach- 
kommenschaft Wirkung hat. 
3. Alles dies zeigt anschaulich das Verfahren, welches 
Haus und Staat in Schwarzburg bei der Erhebung des Prinzen 
Sızzo von Leutenberg zur Ebenbürtigkeit einschlugen. Siehe 
darüber schon oben S. 19f. und 36ff. 
a) Die betreffende Hausurkunde vom 21. April 1896 
lautet: „Wir, die Fürsten Karl Günther und Günther und der 
Prinz Leopold, als die alleinigen gegenwärtig lebenden Ag- 
naten des Fürstlichen Hauses Schwarzburg wollen den Prinzen 
Sızzo von Leutenberg förmlich und rechtsbeständig als einen 
ebenbürtigen Angehörigen des Mannesstammes Unseres Hauses 
hiemit dergestalt anerkennen, daß derselbe bezw. dessen 
männliche, aus ebenbürtiger, mit Konsens des Fürsten ge- 
1) Vgl. Schulse bei Holtzendorff 8. 1366.
	        
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