188 8 20. Heilung von Erwerbemängeln.
schlossener Ehe abstammende Deszendenz zur Nachfolge in
die Regierung des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt ... .
berufen sein soll.“ Hieraus geht hervor: nur er wird als
Agnat anerkannt, seine Frau und seine Deszendenz werden
Hausmitglieder nur, wenn die Ehe ebenbürtig und konsentiert
ist. Damit ist lediglich zum Ausdruck gebracht, was ohnedies
gelten würde. Es hätte genügt: „Wir wollen den Prinzen
als Agnaten anerkennen“. Daß er dann sukzessionsberechtigt
wird, ist natürliche Wirkung der Hauszugehörigkeit; daß seine
Deszendenz nur bei Ebenbürtigkeit und Heiratskonsens An-
wartschaftsrechte erwirbt, folgt aus der Natur des Anerken-
nungsgesetzes als Gesetz nur für die Agnatschaft der konkreten
Persönlichkeit des Prinzen Sizzo.
Ebenso heben die bezüglichen Staatsgesetze für Rudol-
stadt vom 1. Juni, für Sondershausen vom 14. August 1896
bezüglich der Nachfolge der Deszendenz des Prinzen hervor:
zur Nachfolge berufen ist „dessen durch rechtmäßige Geburt
aus ebenbürtiger, mit Genehmigung des regierenden Fürsten
zu Schwarzburg-Rudolstadt abgeschlossener Ehe hervorge-
gangene männliche Deszendenz“.
b) a) Gleichfalls regelt gut jeder Teil, Haus und Staat,
das ihn angehende Rechtsverhältnis. Den Staat berührt
unmittelbar nur die Sukzessionsfrage. Deswegen sagen auch
beide genannte Gesetze bloß: „Zur Nachfolge in die Regierung
Unseres Fürstentums“ sind berufen ... .. der Prinz Sizzo so-
wie dessen Descendenz“, in Rudolstadt ım Falle des ohne
Hinterlassung männlicher Deszendenz aus ebenbürtiger Ehe
erfolgenden Ablebens der Fürsten Günther, in Sondershausen
nach Erlöschen des Mannesstammes im fürstlichen Hause
Schwarzburg-Sondershausen. In dem Hausgesetze dagegen
wird der Prinz Sızzo nicht bloß als sukzessionsfähig, sondern
„als ebenbürtiger Angehöriger des Mannesstammes Unseres
fürstlichen Hauses“, d. h. des schwarzburgischen Gesamt-
hauses anerkannt. Damit war er von selbst sukzessionsbe-
rechtigt in Rudolstadt und Sondershausen hinter den vorhan-
denen Agnaten, also auch in Rudolstadt erst hinter den
Sondershauser Agnaten. Einer besonderen Erwähnung der
Wirkung, welche der verliehenen Agnatschaft in bezug auf