Full text: Modernes Fürstenrecht

188 8 20. Heilung von Erwerbemängeln. 
schlossener Ehe abstammende Deszendenz zur Nachfolge in 
die Regierung des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt ... . 
berufen sein soll.“ Hieraus geht hervor: nur er wird als 
Agnat anerkannt, seine Frau und seine Deszendenz werden 
Hausmitglieder nur, wenn die Ehe ebenbürtig und konsentiert 
ist. Damit ist lediglich zum Ausdruck gebracht, was ohnedies 
gelten würde. Es hätte genügt: „Wir wollen den Prinzen 
als Agnaten anerkennen“. Daß er dann sukzessionsberechtigt 
wird, ist natürliche Wirkung der Hauszugehörigkeit; daß seine 
Deszendenz nur bei Ebenbürtigkeit und Heiratskonsens An- 
wartschaftsrechte erwirbt, folgt aus der Natur des Anerken- 
nungsgesetzes als Gesetz nur für die Agnatschaft der konkreten 
Persönlichkeit des Prinzen Sizzo. 
Ebenso heben die bezüglichen Staatsgesetze für Rudol- 
stadt vom 1. Juni, für Sondershausen vom 14. August 1896 
bezüglich der Nachfolge der Deszendenz des Prinzen hervor: 
zur Nachfolge berufen ist „dessen durch rechtmäßige Geburt 
aus ebenbürtiger, mit Genehmigung des regierenden Fürsten 
zu Schwarzburg-Rudolstadt abgeschlossener Ehe hervorge- 
gangene männliche Deszendenz“. 
b) a) Gleichfalls regelt gut jeder Teil, Haus und Staat, 
das ihn angehende Rechtsverhältnis. Den Staat berührt 
unmittelbar nur die Sukzessionsfrage. Deswegen sagen auch 
beide genannte Gesetze bloß: „Zur Nachfolge in die Regierung 
Unseres Fürstentums“ sind berufen ... .. der Prinz Sizzo so- 
wie dessen Descendenz“, in Rudolstadt ım Falle des ohne 
Hinterlassung männlicher Deszendenz aus ebenbürtiger Ehe 
erfolgenden Ablebens der Fürsten Günther, in Sondershausen 
nach Erlöschen des Mannesstammes im fürstlichen Hause 
Schwarzburg-Sondershausen. In dem Hausgesetze dagegen 
wird der Prinz Sızzo nicht bloß als sukzessionsfähig, sondern 
„als ebenbürtiger Angehöriger des Mannesstammes Unseres 
fürstlichen Hauses“, d. h. des schwarzburgischen Gesamt- 
hauses anerkannt. Damit war er von selbst sukzessionsbe- 
rechtigt in Rudolstadt und Sondershausen hinter den vorhan- 
denen Agnaten, also auch in Rudolstadt erst hinter den 
Sondershauser Agnaten. Einer besonderen Erwähnung der 
Wirkung, welche der verliehenen Agnatschaft in bezug auf
	        
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