Full text: Modernes Fürstenrecht

8 20. Heilung von Erwerbemängeln. 189 
Thronfolgefähigkeit zukommen soll, bedurfte es nur, wenn 
der Prinz, was infolge seiner (unebenbürtigen) Abstammung 
von einem Rudolstädter Fürsten nahelag, in Rudolstadt vor 
den vorhandenen Sondershauser Agnaten Thronfolgerecht er- 
halten oder seine an sich aus der Agnatschaft im Gesamt- 
hause resultierende Sukzessionsfähigkeit in Sondershausen aus- 
geschlossen sein sollte. 
ß) In der Tat wird in dieser Form sein Thronfolgerecht 
hausgesetzlich fixiert: Wohl bemerkt die Urkunde schlechthin: 
„Wir, ... die alleinigen lebenden Agnaten des Fürstlichen 
Hauses Schwarzburg, wollen den Prinzen als... . ebenbür- 
tigen Angehörigen des Mannesstammes Unseres Fürstlichen 
Hauses... . anerkennen“, der Prinz wird somit als Agnat auch 
der Sondershauser Linie, als Mitglied des Gesamthauses an- 
erkannt, aber das Hausgesetz fährt lediglich fort: „Wir... 
wollen den Prinzen ... (als Agnaten) dergestalt anerkennen, 
daß derselbe (bezw. dessen männliche . . . Deszendenz) zur 
Nachfolge in die Regierung des Fürstentums Schwarzburg- 
Rudolstadt ... . mit der Maßgabe berufen sein soll, daß dieses 
agnatische Rechtsverhältnis mit dem gänzlichen Ausgange des 
Mannesstammes ın der gegenwärtig regierenden Linie des 
Fürtlichen Hauses Schwarzburg-Rudolstadt wirksam wird.“ 
Sukzessionsrecht in Schwarzburg-Sondershausen wird ihm als 
Wirkung der Agnatschaft im Gesamthause also hausrechtlich 
nicht ausdrücklich verliehen. Diese Wirkung der Zugehörigkeit 
zum Gesamthause — dies ist der Gedanke — soll dann aber ipso 
jure eintreten, wenn der Prinz in Sondershausen staatsgesetz- 
lich zur Regierung berufen werden sollte. Auf der anderen 
Seite wird dem Prinzen Sizzo für Rudolstadt ausdrücklich der 
Vorrang vor den echten Schwarzburger Agnaten des Sonders- 
hauser Zweiges eingeräumt, allerdings nicht in hausgesetzlicher 
Form, d.h.durch Gesamtakt aller Schwarzburger Agnaten, also 
auch des Fürsten von Rudolstadt, sondern in rechtsgeschäft- 
licher Form, d. h. in Form eines Verzichtes der beiden Sonders- 
hauser Agnaten auf ihr Vorrecht. Während der erste Satz 
mit den Worten beginnt: „Wir, die Fürsten Karl Günther 
(von Sondershausen) und Günther (von Rudolstadt) und der 
Prinz Leopold (von Sondershausen), als die alleinigen gegen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.