1% 8 20. Heilung von Erwerbsmängeln.
wärtig lebenden Agnaten des Fürstlichen Hauses Schwarzburg
(schlechthin) wollen den Prinzen Sizzo . . . anerkennen,“ treten
in dem zweiten Satze als Erklärende nur die beiden Sonders-
hauser Agnaten auf: „Wir Fürst Karl Günther und Wir
Prinz Leopold, als die einzigen männlichen Repräsentanten
der Fürstlichen Linie Schwarzburg-Sondershausen wollen Uns
zu dem Behufe (d. h. damit das agnatische Rechtsverhältnis
des Prinzen Sizzo in Schwarzburg-Rudolstadt mit dem Er-
löschen des echten Mannesstammes daselbst wirksam zu
werden vermag) bei Eintritt des Ausgangs der Fürstlichen
Linie Schwarzburg-Rudolstadt des Uns nach Maßgabe des
Hausvertrags vom 7. September 1713 zustehenden agnatischen
Suecessionsrechtes!) in die Regierung des Fürstentums Schwarz-
burg-Rudolstadt ... zu Gunsten des Prinzen Sizzo von
Leutenberg bezw. dessen ebenbürtiger männlicher Descendenz
hiemit ausdrücklich dergestalt begeben, daß dieselben vor
Uns in obgedachtes Recht eintreten.“
y) Weil das Hausgesetz durch Erhebung des Prinzen zum
Mitglied des ganzen schwarzburgischen Hauses bereits still-
schweigend erklärte, daß es dem Prinzen Sizzo für den Fall
des Ergehens eines diesbezüglichen Sondershauser Staatsge-
setzes auch hausrechtlich in Sondershausen Sukzessionsfähig-
keit eingeräumt haben wolle, war es vollkommen zutreffend,
wenn das betreffende Sondershauser Staatsgesetz vom
14. August 1896 die staatsrechtliche Anerkennung eines Thron-
folgerechts von Sizzo und seiner Deszendenz in Sondershausen
hinter dem Fürsten Günther von Rudolstadt und dessen etwa
noch ins Leben tretender Deszendenz „als Berufung kraft...
der von sämtlichen Agnaten des Fürstlich Schwarzburgischen
Gesamthauses unter dem 21. April 1896 vollzogenen Verein-
barung“ bezeichnet. Auf der anderen Seite bringt auch das
Rudolstädter Staatsgesetz vom 1. Juni 1896 die Rangaus-
weichung in bezug auf Sukzessionsberechtigung gut zum
Ausdruck, wenn es dort heißt: „Zur Nachfolge in die Regierung
Unseres Fürstentums sind für den Fall Unseres ohne Hinter-
ı) Nur im Sukzessionsrecht weichen sie aus, nicht in bezug auf andere
Rechte (z. B. Rang in Rudolstadt).