$ 20. Heilung von Erwerbsmängeln. 191
lassung männlicher Descendenz erfolgenden Ablebens berufen
a) kraft der von den sämtlichen Agnaten des Fürstlich
Schwarzburgischen Gesamthauses unter dem 21. April voll-
zogenen Vereinbarung der Prinz Sizzo .... sowie die...
Descendenz desselben; in Ermanglung dieser b) die Agnaten
des Fürstlichen Hauses Schwarzburg-Sondershausen nach
Maßgabe und Kraft des Fürstlichen Hausvertrages vom
7. September 1713.
4. Den Staat berührt unmittelbar nur die Frage der
Thronfolgefähigkeit, nicht die Frage der Hausmitgliedschaft.
Daher beschränkt sich das Staatsgesetz naturgemäß darauf,
den nach generellem Rechte Sukzessionsunfähigen für sukzes-
sionsfähig zu erklären, zur Nachfolge zu berufen; nur das
Hausgesetz geht weiter und erhebt zum Hausmitglied, verleiht
die Rechte des Agnaten u. s. w. So die schwarzburgischen
Staatsgesetze vom 1. Juni und 14. August 1896 gegenüber
dem schwarzburgischen Hausgesetze vom 21. April 1896.
Anders, weil es den Weg der Hausgesetzgebung umgeht, das
meiningensche Staatsgesetz vom 9. März 1896. Es erklärt
gewisse Persönlichkeiten, deren Ebenbürtigkeit bestritten
werden könnte (die Gemahlin des Prinzen Friedrich und deren
Kinder), nicht für unstreitig ebenbürtig, sondern für Hausmit-
glieder, um erst hieran in Art. 2 den Satz zu knüpfen, daß
diese Kinder erbfolgeberechtigt seien.
B. 1. Das fürstlich Aokenzollernsche Haus- und Familien-
gesetz vom 24. Januar 1821 hatte bereits bei Bestimmung
der Voraussetzungen der Thronfolgefähigkeit in Berücksichti-
gung gezogen, daß es möglich ist, unebenbürtige Ehen für
ebenbürtig zu erklären. Es schreibt in Tit. IH $ 4: „Zur
Sukzessionsfähigkeit wird die Abstammung aus einer eben-
bürtigen oder für standesmä/sig zu achtenden ... Ehe erfordert“
(Schulze, Hausgesetze III S. 764). Nach Tit. IV $ 10 soll
eine auch ungleiche Ehe einer standesmäßigen Vermählung in
allen ihren Folgen gleich gehalten werden, wenn von Seite
des Königs von Preußen als Chef des Hauses und der nächsten
fürstlichen Agnaten, insbesondere auch eines jeweiligregierenden
Fürsten zu Hechingen zu einer auch ungleichen Ehe die Ein-
willigung gegeben und durch Abschließung solcher Ehe dem