Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 20. Heilung von Erwerbsmängeln. 191 
lassung männlicher Descendenz erfolgenden Ablebens berufen 
a) kraft der von den sämtlichen Agnaten des Fürstlich 
Schwarzburgischen Gesamthauses unter dem 21. April voll- 
zogenen Vereinbarung der Prinz Sizzo .... sowie die... 
Descendenz desselben; in Ermanglung dieser b) die Agnaten 
des Fürstlichen Hauses Schwarzburg-Sondershausen nach 
Maßgabe und Kraft des Fürstlichen Hausvertrages vom 
7. September 1713. 
4. Den Staat berührt unmittelbar nur die Frage der 
Thronfolgefähigkeit, nicht die Frage der Hausmitgliedschaft. 
Daher beschränkt sich das Staatsgesetz naturgemäß darauf, 
den nach generellem Rechte Sukzessionsunfähigen für sukzes- 
sionsfähig zu erklären, zur Nachfolge zu berufen; nur das 
Hausgesetz geht weiter und erhebt zum Hausmitglied, verleiht 
die Rechte des Agnaten u. s. w. So die schwarzburgischen 
Staatsgesetze vom 1. Juni und 14. August 1896 gegenüber 
dem schwarzburgischen Hausgesetze vom 21. April 1896. 
Anders, weil es den Weg der Hausgesetzgebung umgeht, das 
meiningensche Staatsgesetz vom 9. März 1896. Es erklärt 
gewisse Persönlichkeiten, deren Ebenbürtigkeit bestritten 
werden könnte (die Gemahlin des Prinzen Friedrich und deren 
Kinder), nicht für unstreitig ebenbürtig, sondern für Hausmit- 
glieder, um erst hieran in Art. 2 den Satz zu knüpfen, daß 
diese Kinder erbfolgeberechtigt seien. 
B. 1. Das fürstlich Aokenzollernsche Haus- und Familien- 
gesetz vom 24. Januar 1821 hatte bereits bei Bestimmung 
der Voraussetzungen der Thronfolgefähigkeit in Berücksichti- 
gung gezogen, daß es möglich ist, unebenbürtige Ehen für 
ebenbürtig zu erklären. Es schreibt in Tit. IH $ 4: „Zur 
Sukzessionsfähigkeit wird die Abstammung aus einer eben- 
bürtigen oder für standesmä/sig zu achtenden ... Ehe erfordert“ 
(Schulze, Hausgesetze III S. 764). Nach Tit. IV $ 10 soll 
eine auch ungleiche Ehe einer standesmäßigen Vermählung in 
allen ihren Folgen gleich gehalten werden, wenn von Seite 
des Königs von Preußen als Chef des Hauses und der nächsten 
fürstlichen Agnaten, insbesondere auch eines jeweiligregierenden 
Fürsten zu Hechingen zu einer auch ungleichen Ehe die Ein- 
willigung gegeben und durch Abschließung solcher Ehe dem
	        
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